Einstieg in die Unternehmertätigkeit in Kroatien

EINSTIEG IN DIE UNTERNEHMERTÄTIGKEIT IN KROATIEN Der gesetzliche Rahmen für Auslandsinvestitionen Der gesetzliche Rahmen für Auslandsinvestitionen beruht auf dem Grundsatz der Gleichstellung der inländischen und ausländischen Investoren. Was für die Beziehungen inländischer Investoren untereinander gilt, gilt gleichermaßen im Falle von ausländischen Investoren. Dem ausländischen Investor werden außerdem zusätzliche Garantien gegeben, die dem inländischem Investor nicht zuteil werden. Laut Verfassung der Republik Kroatien können die durch Kapitalanlagen erworbenen Rechte weder durch Gesetz noch durch andere Rechtsakte eingeschränkt werden, zudem wird eine freie Ausfuhr der Gewinne und des Investitionskapitals nach der Beendigung einer Investition gewährleistet. Gründet ein ausländischer Investor in der Republik Kroatien eine Handelsgesellschaft oder ist er an deren Gründung beteiligt, so ist er, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit, dem inländischen Investor hinsichtlich der Bedingungen und der Rechtsstellung beim Erwerb von Rechten und Pflichten gleichgestellt. Ausländer können in der Republik Kroatien Kapital investieren: - auf Grund von Verträgen; - in eine Handelsgesellschaft; - in eine Bank oder Versicherung; - in die Gründung eines Gewerbebetriebs oder eine Tätigkeit als Einzelkaufmann; - in den Erwerb einer Konzession zur wirtschaftlichen Nutzung von Naturschätzen oder anderen Gütern, die für die Republik Kroatien von Interesse sind; - in die Beteiligung an den BOT (Build-Operate-Transfer) und BOOT (Build-Own-Operate-Transfer)-Geschäften. Handelsgesellschaften Die Handelsgesellschaft ist eine juristische Person, deren Errichtung und Verfassung durch das Gesetz über die Handelsgesellschaften geregelt ist. Die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister ist durch das Gerichtsregistergesetz und durch die Ordnung über das Verfahren der Eintragung ins Gerichtsregister geregelt. Nach dem Gesetz können in Kroatien Kapital- oder Personengesellschaften gegründet werden. Kapitalgesellschaft: - Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Aktiengesellschaft Personengesellschaft: - offene Handelsgesellschaft - Kommanditgesellschaft - wirtschaftliche Interessenvereinigung Durch das Gesetz werden auch die Gründung einer Zweigniederlassung sowie die Rechtsstellung des Einzelkaufmanns geregelt. Bei der Gründung aller Formen von Handelsgesellschaften wird von einigen allgemeinen Grundsätzen ausgegangen: Gründer Jede inländische bzw. ausländische natürliche oder juristische Person kann eine Handelsgesellschaft gründen. Rechtsstellung der Handelsgesellschaften Alle Handelsgesellschaften sind juristische Personen. Die Eigenschaft als juristische Person erlangt die Handelsgesellschaft mit der Eintragung ins Handelsregister. Haftung der Handelsgesellschaft Die Handelsgesellschaft haftet für ihre Verpflichtungen mit ihrem gesamten Vermögen. Die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung haften nicht für die Verpflichtungen der Gesellschaft, außer wenn dies durch das Gesetz über die Handelsgesellschaften bestimmt ist. Die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft und Komplementäre einer Kommanditgesellschaft haften für die Verpflichtungen der Gesellschaft persönlich, gesamtschuldnerisch und uneingeschränkt mit ihrem ganzen Vermögen. Firma Die Firma ist der Name, unter dem eine Handelsgesellschaft ihre Geschäfte betreibt und unter dem sie am Rechtsverkehr teilnimmt. Die Firma einer Handelsgesellschaft muss sich deutlich von der Firma einer anderen, ins Handelsregister des gleichen Registergerichts eingetragenen Handelsgesellschaft unterscheiden. Die Firma einer Handelsgesellschaft muss neben der Bezeichnung, durch die der Name der Gesellschaft näher bezeichnet wird, eine Bezeichnung des Geschäftsgegenstands der Gesellschaft enthalten. Die Firma einer Handelsgesellschaft muss in kroatischer Sprache lauten. Sie kann einzelne Fremdwörter enthalten, wenn diese Elemente des Namens bzw. der Firma eines Gesellschafters oder des Waren- oder Dienstleistungszeichens des Gesellschafters bzw. seiner in der Republik Kroatien registrierten Gesellschaft bilden oder wenn sie in der kroatischen Sprache gebräuchlich sind. Eine Firma kann auch in einer Übersetzung in eine oder mehrere Fremdsprachen ins Handelsregister eingetragen werden. Für die Beifügung des Wortes Kroatien (Hrvatska) oder dessen Ableitungen im Firmennamen bedarf es einer Genehmigung des Ministeriums für Justiz, Verwaltung und lokale Selbstverwaltung der Republik Kroatien. Die Handelsgesellschaft ist verpflichtet, die Firma und die abgekürzte Firma entsprechend der Form der Eintragung ins Handelsregister zu verwenden. Die Geschäftspapiere des Kaufmanns (Briefe, Rechnungen u.a.) müssen die Firma, den Sitz, das Handelsregistergericht, die Handelsregisternummer, die Firma und den Sitz des kontoführenden Instituts sowie die Kontonummer enthalten. Geschäftsgegenstand Geschäftsgegenstand einer Handelsgesellschaft kann die Ausübung jeder erlaubten Tätigkeit sein. Der Geschäftsgegenstand der Gesellschaft wird durch die Gründungserklärung der Gesellschaft oder den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung der Handelsgesellschaft festgelegt und wird ins Handelsregister unter Angabe der ihn ausmachenden Tätigkeit entsprechend der nationalen Klassifizierung eingetragen. Falls für einzelne Tätigkeiten gesetzlich vorgeschrieben ist, dass sie nur auf Grund der Zustimmung, der Genehmigung oder eines anderen Akts eines staatlichen Organs oder einer Institution ausgeübt werden dürfen, erfolgt die Eintragung dieser Tätigkeit ins Handelsregister nur auf Grund der vorherigen Zustimmung oder Genehmigung dieses Organs oder dieser Institution. Sitz Sitz einer Handelsgesellschaft ist der durch die Gründungserklärung der Gesellschaft oder den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung festgelegte Ort, an dem sich die Verwaltung der Gesellschaft befindet und von dem aus die Geschäfte der Gesellschaft geleitet werden. Eine Gesellschaft kann nur einen Sitz haben, der ins Handelsregister einzutragen ist. Vertretung Befugnis zur Vertretung einer Handelsgesellschaft nach dem Gesetz haben die Personen, die durch die Bestimmungen des Gesetzes über die Handelsgesellschaften für die einzelne Form der Gesellschaft dazu bestimmt sind. Die Personen, die eine Gesellschaft vertreten sowie die Beschränkungen ihrer Befugnisse gegenüber den Dritten sind ins Handelsregister einzutragen. Das Gesetz unterscheidet zwischen gesetzlichen Vertretern, bevollmächtigten Vertretern, Bevollmächtigten auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses und Prokuristen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH/Kroatisch: d.o.o.) sind die häufigste Form der Handelsgesellschaften in Kroatien. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Handelsgesellschaft, in die die Gesellschafter Stammeinlagen einbringen, mit denen sie sich an dem im Voraus vereinbarten Stammkapital beteiligen. Die Stammeinlagen müssen nicht gleich sein. Kein Gründer kann bei der Errichtung der Gesellschaft mehrere Stammeinlagen übernehmen, nach der Gründung ist die Übernahme weiterer Stammeinlagen jedoch möglich. Geschäftsanteile können nicht in Wertpapieren ausgedrückt werden. Gründer Gesellschafter können juristische oder natürliche inländische als auch ausländische Personen sein. Die Gesellschaft kann auch von einer Person errichtet werden und aus einem Gesellschafter bestehen. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine juristische Person, die ihre Eigenschaft als juristische Person mit der Eintragung ins Handelsregister erlangt. Das Gesellschaftsvermögen ist von dem übrigen Vermögen der Gesellschafter strikt getrennt. Die Gesellschaft steht für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem ganzen Vermögen ein. Die Gesellschafter haften nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Ausnahmsweise können die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftungspflichtig werden, wenn sie den Umstand ihrer grundsätzlichen Nichthaftung für die Verpflichtungen der Gesellschaft missbrauchen. Stammkapital Das Stammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss auf die Währung der Republik Kroatien lauten. Der Mindestbetrag des Stammkapitals ist der in der kroatischen Währung ausgedrückte Gegenwert von 2.500 Euro, der nach dem Mittelkurs der Kroatischen Nationalbank am Tag der Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister für diese Währung festgestellt und bekannt geworden ist. Der Mindestbetrag der Stammeinlage ist der nach oben genannten Kriterien in Kuna ausgedrückte Gegenwert von 100 Euro. Dieser Betrag des Stammkapitals muss außerdem ein Multiplikator der Zahl 100 sein. Der Gesamtbetrag der Stammeinlagen muss mit dem Stammkapital der Gesellschaft übereinstimmen. Die Stammeinlage kann in Geldeinlagen und in Einlagen von Sachen und Rechten geleistet werden. Vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister muss jeder Gesellschafter mindestens ein Viertel der in Geld zu leistenden Stammeinlage einzahlen. Wird die Stammeinlage in Einlagen von Sachen oder Rechten geleistet, sind diese vollständig zu leisten. Die Geldeinlagen sind auf ein Bankkonto einzuzahlen. Der Gesamtbetrag aller Einzahlungen in Geld und der Wert der eingebrachten Sachen und Rechte dürfen nicht geringer sein als der in Kuna ausgedrückte Gegenwert von 1.250 Euro. Errichtung der Gesellschaft Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird durch einen von allen Gründern unterzeichneten Gesellschaftsvertrags errichtet, der in der Form einer notariell beglaubigten Urkunde geschlossen wird. Wird die Gesellschaft von einem Gründer errichtet, so tritt an Stelle des Gesellschaftsvertrags eine vor einem Notar abgegebene Erklärung des Gründers über die Errichtung der Gesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag bzw. die Erklärung über die Gründung der Gesellschaft hat zu enthalten: - den Vor- und Zunamen bzw. die Firma und den Wohnsitz bzw. den Sitz des Gründers und, sofern dieser eine natürliche Person ist, seine Personenkennzahl; - die Firma und den Sitz der Gesellschaft; - den Geschäftsgegenstand der Gesellschaft; - den Gesamtbetrag des Stammkapitals; - die Beträge der von jedem Gesellschafter zu leistenden Einlagen (bei Einlagen von Sachen oder Rechten auch deren genaue Beschreibung und Wertangabe); - eine Bestimmung darüber, ob die Gesellschaft auf eine gewisse Zeit beschränkt oder auf unbestimmte Zeit errichtet wird; - die Rechte und Pflichten der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft, neben der obligatorischen Leistung der Einlagen, und die Rechte und Pflichten der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern. Die Gesamtheit der Rechte und Pflichten jedes Gesellschafters geht aus seinem Geschäftsanteil hervor. Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters bestimmt sich nach der Höhe der von ihm übernommenen Stammeinlage. Organe der Gesellschaft Obligatorische Organe der Gesellschaft sind die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung. Die Geschäftsführung der Gesellschaft kann sich aus einem oder mehreren Geschäftsführern (Direktoren) zusammensetzen. Geschäftsführer kann auch ein ausländischer Staatsbürger sein. Die Geschäftsführer werden von den Gesellschaftern bestellt und abberufen. Zu den Befugnissen der Geschäftsführer gehören: die Leitung der Geschäfte, die Vertretung der Gesellschaft, die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft, die Erstellung der Finanzberichte und die Führung des Buches der Geschäftsanteile der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat ist nur in dem Falle obligatorisch, wenn die Beschäftigtenzahl im Jahresdurchschnitt 300 übersteigt oder dies für eine Gesellschaft, die eine bestimmte Tätigkeit ausübt, durch ein besonderes Gesetz vorgeschrieben ist. Der Aufsichtsrat muss mindestens drei Mitglieder haben. Hat er mehr als drei Mitglieder, muss ihre Anzahl ungerade sein. Auch ein ausländischer Staatsbürger kann Mitglied des Aufsichtsrats sein. Die Aufsichtsratsmitglieder werden von den Gesellschaftern gewählt. Die Gesellschafterversammlung ist ein obligatorischer Organ der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschafter fassen in der Versammlung Beschlüsse, zu denen sie durch das Gesetz über die Handelsgesellschaften und den Gesellschaftsvertrag befugt sind. Aktiengesellschaft Die Aktiengesellschaft (AG/Kroatisch: d.d.) ist eine Handelsgesellschaft, an der die Gesellschafter (Aktionäre) mit ihren Einlagen in das in Aktien aufgeteilte Grundkapital beteiligt sind. Eine Aktiengesellschaft kann auch von einer Person gegründet werden bzw. die Gesellschaft kann nur einen Aktionär haben. Die Aktiengesellschaft ist eine juristische Person, die ihre Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung ins Handelsregister erlangt. Die Gesellschaft haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem Vermögen. Die Aktionäre haften grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das grundlegende Dokument der Aktiengesellschaft ist die Satzung. Durch die Satzung wird die innere Organisation der Gesellschaft geregelt. Grundkapital Das Grundkapital und die Aktien müssen auf einen Nennbetrag in der Währung der Republik Kroatien lauten. Der Mindestbetrag des Grundkapitals ist der in Kuna ausgedrückte Gegenwert von 15.000 Euro, und zwar nach dem von der Kroatischen Nationalbank festgestellten und veröffentlichten Mittelkurs für diese Währung am Tag der Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister. Dieser Betrag muss eine ganze Zahl sein, die Multiplikator der Zahl 100 ist. Die Aktien können auf den Inhaber oder auf den Namen lauten. Die Übertragung der Aktien ist grundsätzlich frei. Inhaberaktien werden durch Übergabe übertragen, während Namensaktien durch Indossament oder Zession übertragbar sind. Der Nennbetrag einer Aktie darf nicht geringer sein als der in Kuna ausgedrückte Gegenwert von 5 Euro nach dem von der Kroatischen Nationalbank festgestellten und veröffentlichten Mittelkurs für diese Währung am Tag der Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaftsgründung. Der Nennbetrag einer Aktie muss eine ganze Zahl sein, die ein Multiplikator der Zahl 100 ist. Die Aktien können ordentliche Aktien oder Vorzugsaktien sein. Ordentliche Aktien gewähren dem Inhaber Stimmrecht in der Hauptversammlung, das Recht auf Auszahlung der Dividenden und das Recht auf die anteilige Auszahlung aus der Konkursmasse der Gesellschaft. Vorzugsaktien gewähren dem Inhaber bestimmte Vorzugsrechte, z. B. das Recht auf Auszahlung einer Dividende in einem im Voraus festgelegten Geldbetrag oder in einem Prozentsatz des Nennbetrags der Aktie, das Recht auf Vorrang bei der Auszahlung der Dividende oder der Auszahlung von Restbeträgen aus der Konkursmasse und andere Rechte in Einklang mit dem Gesetz und der Satzung der Gesellschaft. Gründung der Aktiengesellschaft Das Gesetz über die Handelsgesellschaften sieht eine Simultan- oder Sukzessivgründung vor. Die Gründer der Gesellschaft sind Aktieninhaber, die die Satzung festgestellt haben. Eine Aktiengesellschaft wird simultan gegründet, indem die Gründer: - alle Aktien der Gesellschaft übernehmen und darüber eine Erklärung beim Notar abgeben; - die Satzung feststellen und unterzeichnen und darüber eine Erklärung beim Notar abgeben; - die Gründungserklärung der Aktiengesellschaft beim Notar abgeben. Eine Aktiengesellschaft wird sukzessiv gegründet, indem die Gründer: - die Satzung feststellen; - einen Teil der Aktien übernehmen; - einen öffentlichen Aufruf zur Zeichnung der restlichen Aktien bekannt machen, worauf diese auf Grund des Aufrufs gezeichnet und eingezahlt werden. Die Zeichnungsfrist für Aktien kann höchstens drei Monate nach ihrem Beginn betragen. Sind innerhalb dieser Frist nicht alle Aktien gemäß dem öffentlichen Aufruf gezeichnet und eingezahlt, können die Gründer nach Ablauf dieser Frist innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen die nicht gezeichneten Aktien selbst zeichnen oder übernehmen. Sofern dies nicht der Fall ist, ist die Gründung der Gesellschaft erfolglos und die Gründer haben die Aktienzeichner aufzurufen, die eingezahlten Beträge innerhalb der nächsten fünfzehn Tage zu übernehmen. Sind alle Aktien gezeichnet, haben die Gründer innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach Ablauf der Zeichnungsfrist die gezeichneten Aktien den Zeichnern zuzuteilen und die Gründungsversammlung einzuberufen. Aktien werden in Geld, in Einlagen von Sachen oder Rechten, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist, eingezahlt. Wenn Einlagen in Geld geleistet werden, muss vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister mindestens ein Viertel des Nennbetrags jeder Aktie eingezahlt werden. Wird eine Aktie zu einem höheren als dem Nennbetrag ausgegeben, muss auch der Mehrbetrag vollständig eingezahlt werden. Wird eine Aktie teils in Geld, teils in Einlagen von Sachen und Rechten einbezahlt, so muss auch der Teil, der nicht in Einlagen von Sachen und Rechten eingezahlt wird, vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister vollständig eingezahlt werden. Werden die Einlagen in Geld geleistet, wird die Summe auf ein provisorisches Konto bei einer zu Geschäften im Zahlungsverkehr befugten juristischen Person eingezahlt. Vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister sind die Einlagen von Sachen und Rechten vollständig zu leisten. Besteht die Einlage einer Sache bzw. eines Rechtes in der Verpflichtung, einen Vermögensgegenstand auf die Gesellschaft zu übertragen, muss diese Leistung innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister erfolgen. Alle Einlagen in die Gesellschaft haben derart zu erfolgen, dass die Gesellschaft frei über sie verfügen kann. Die Gründer haben in einer notariell beglaubigten Erklärung den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft und den Abschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr zu bestellen. Anschließend bestellt der Aufsichtsrat den ersten Vorstand. Die Gründer erstatten danach den ersten Bericht über den Hergang der Gründung, wonach die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats den Hergang der Gründung zu prüfen haben. Nach Beendigung der Prozedur ist die Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister von den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats beim Gericht einzureichen. Die Anmeldung hat folgende Angaben zu enthalten: - die Firma, den Sitz und den Geschäftsgegenstand der Gesellschaft; - die Vor- und Zunamen der Gesellschafter, ihre Personenkennzahl bzw. für Ausländer die Nummer des Reisepasses und den Aussteller, den Wohnsitz bzw. die Firma und den Sitz; - die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Personen und ihre Befugnisse; - die Rechtsform der Gesellschaft; - das Datum des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags; - im Falle einer auf befristete Zeit errichteten juristischen Person die Zeit ihrer Geschäftstätigkeit; - die Gründe der Stilllegung. Die Anmeldung hat außerdem folgende Angaben zu enthalten: - die Höhe des Grundkapitals bzw. des genehmigten Kapitals; - den Betrag, für den die Aktien ausgegeben werden; - den gesamten eingezahlten Betrag für die ausgegebenen Aktien und die Form der Einzahlung; - die Erklärung der Vorstandsmitglieder, dass sie über ihre Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind und dass sie die Voraussetzungen für ihre Ernennung erfüllen; - die Personenangaben der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Der Anmeldung sind beizufügen: - die Satzung und die Urkunden, in denen die Satzung festgestellt worden ist sowie die Urkunden, in denen die Aktien von den Gründern übernommen worden sind; - falls bei der Gründung Sondervorteile eingeräumt oder Sachen eingelegt bzw. übernommen werden, die Verträge, die den Festsetzungen zu Grunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind; - den Nachweis über den eingezahlten Betrag, über die Einlagen von Sachen und Rechten sowie darüber, dass die Gesellschaft darüber frei verfügen kann; - eine Aufstellung über den Gründungsaufwand, in der einzelne Posten und der Gesamtaufwand aufgeführt sind; - die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats; - der Gründungsbericht und der Gründungsprüfungsbericht nebst ihren urkundlichen Unterlagen; - die Genehmigung eines staatlichen Organs oder einer Institution, wenn dies in Bezug auf den Geschäftsgegenstand der Gesellschaft oder eine andere Satzungsbestimmung erforderlich ist; - die notariell beglaubigte Erklärung, dass weder die Gesellschafter noch die Gesellschaften, an denen sie Anteile halten oder deren Aktien sie besitzen, unbezahlte fällige Verpflichtungen haben, sowie die Bestätigung des kontoführenden Finanzinstituts, dass weder die Gesellschafter noch die Gesellschaft, deren Aktien sie besitzen oder an der sie Anteile halten auf den Konten einen eingetragenen, nichterledigten Zahlungsauftrag haben, sowie die Bestätigungen der Steuerverwaltung, der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung und der Kroatischen Anstalt für Rentenversicherung, dass weder die Gesellschafter noch die Gesellschaft, deren Aktien sie besitzen oder an der sie Anteile halten, ihnen gegenüber unbezahlte fällige Verpflichtungen haben. Organe der Aktiengesellschaft: - der Vorstand - der Aufsichtsrat - die Hauptversammlung Der Vorstand einer Aktiengesellschaft setzt sich aus einer oder mehreren natürlichen Personen (Direktoren) zusammen, deren Anzahl durch die Satzung festgelegt ist. Setzt sich der Vorstand aus mehreren Personen zusammen, muss eine von ihnen zum Vorsitzenden ernannt werden. Mindestens ein Mitglied des Gesellschaftsvorstands einer Gesellschaft, die eine Geschäftstätigkeit betreibt, muss fest angestellt sein. Mitglied des Vorstands kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person sein, außer wenn sie wegen bestimmter Straftaten verurteilt worden ist, und zwar gilt diese Maßnahme für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils. Diese Einschränkung gilt auch für Personen, denen durch die Verhängung einer Maßregel der Sicherung die Ausübung eines Berufs untersagt worden ist, der ganz oder teilweise mit dem Geschäftsgegenstand der Gesellschaft übereinstimmt, und zwar für die Zeit, für die das Verbot wirksam ist. Vorstandsmitglieder können kroatische oder ausländische Staatsbürger sein, die vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre ernannt werden. Befugnisse und Verpflichtungen des Vorstands: - die Geschäftsführung der Gesellschaft; - die Vertretung; - die Vorbereitung der Hauptversammlungsbeschlüsse; - die Vorbereitung von Verträgen; - die Ausführung der Hauptversammlungsbeschlüsse; - die Berichterstattung an den Aufsichtsrat über Fragen der Gesellschaftsführung. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Ihre Zahl wird durch die Satzung bestimmt, jedoch muss ihre Anzahl eine ungerade sein. Auch ein Ausländer kann Mitglied des Aufsichtsrats sein. Es gibt auch keine Hindernisse zu einer vollkommen ausländischer Besetzung des Aufsichtsrats. Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung höchstens für vier Jahre gewählt und können erneut gewählt werden. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung der Gesellschaft und kann zu diesem Zweck die Geschäftsbücher und andere Dokumente der Gesellschaft einsehen. Über die durchgeführte Aufsicht hat der Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Hauptversammlung ist ein Organ der Gesellschaft, an dem die Aktionäre beteiligt sind und die dadurch ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft ausüben. Das Teilnahmerecht an der Hauptversammlung haben alle Aktionäre der Gesellschaft. Die Zuständigkeit der Hauptversammlung ist durch die Satzung geregelt. In der Regel bedürfen die Beschlüsse der einfachen Mehrheit. Offene Handelsgesellschaft Die offene Handelsgesellschaft (OHG/Kroatisch: j.t.d.) ist ein Zusammenschluss zweier oder mehrerer Personen zwecks dauerhafter Ausübung einer Tätigkeit unter einer gemeinsamen Firma, wobei jeder Gesellschafter unbeschränkt gesamtschuldnerisch den Gläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit seinem gesamten Vermögen haftet. Ein einzelner Gesellschafter kann über seinen Anteil an der Gesellschaft ohne die Zustimmung der anderen Gesellschafter nicht frei verfügen. Gründer Gesellschafter können sowohl inländische als auch ausländische natürliche oder juristische Personen werden. Ihre gegenseitigen Beziehungen in der Gesellschaft regeln die Gesellschafter durch einen Gesellschaftsvertrag, wobei ihnen völlige Freiheit gewährt ist, denn die Bestimmungen des Gesetzes über die Handelsgesellschaften finden Anwendung nur im Falle, dass gewisse Fragen nicht durch den Gesellschaftsvertrag geregelt sind. Stammkapital Die offene Handelsgesellschaft hat kein Stammkapital. Ist durch den Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt, haben die Gesellschafter gleiche Einlagen zu leisten. Die Einlagen können in Geld, Einlagen von Sachen und Rechten, Arbeit und anderen Dienstleistungen oder Gütern bestehen. Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird allen Gesellschaftern anvertraut. Es kann im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden, dass die Geschäftsführung nur einem oder nur bestimmten Gesellschaftern übertragen wird. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten. Gründung der Gesellschaft Die offene Handelsgesellschaft wird gegründet, indem: - ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wird, der nicht notariell beurkundet sein muss, und anschließend - eine notariell beglaubigte Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister eingereicht wird. Die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister hat folgende Angaben zu enthalten: - die Firma, den Sitz und den Geschäftsgegenstand der Gesellschaft; - die Gesellschafter (Vor- und Zunamen, Personenkennzahl bzw. für Ausländer die Nummer des Reisepasses und den Aussteller, den Wohnsitz bzw. die Firma und den Sitz); - die zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Personen und den Umfang ihrer Befugnisse; - die Rechtsform; das Datum des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags; - falls die juristische Person nicht auf unbestimmte Zeit gegründet wird, die Zeit ihrer Geschäftstätigkeit; - die Gründe der Stilllegung der Gesellschaft. Der Anmeldung sind beizufügen: - der Vertrag über die Errichtung der Gesellschaft; - das Verzeichnis der Gesellschafter; - die notariell beglaubigte Erklärung, dass weder die Gesellschafter noch die Gesellschaften, an denen sie Anteile halten oder deren Aktien sie besitzen, unbezahlte fällige Verpflichtungen haben; - die Bestätigung des kontoführenden Finanzinstituts darüber, dass weder die Gesellschafter noch die Gesellschaft, deren Aktien sie besitzen oder an der sie Anteile halten, auf den Konten einen eingetragenen, nichterledigten Zahlungsauftrag haben; - die Bestätigungen der Steuerverwaltung, der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung und der Kroatischen Anstalt für Rentenversicherung, dass weder die Gesellschafter noch die Gesellschaft, deren Aktien sie besitzen oder an der sie Anteile halten, ihnen gegenüber unbezahlte fällige Verpflichtungen haben. Die notariell beglaubigte Erklärung hat auch Angaben über alle Konten im Besitz des Gründers zu enthalten sowie Angaben über juristische Personen, bei denen diese Konten geführt werden. Sie hat außerdem eine Liste aller Gesellschaften zu enthalten, bei denen der/die Gründer insgesamt über 50% der Aktien besitzen bzw. Anteile im genannten Umfang an ihnen halten, als auch Angaben über alle Konten dieser Gesellschaften und über juristische Personen, bei denen diese Konten geführt werden. Für die genannten Gesellschaften sind der Erklärung auch die Bestätigungen der Steuerverwaltung, der Kroatischen Anstalt für Rentenversicherung und der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung beizufügen. Die Urkunden sind im Original oder in beglaubigter Abschrift bzw. in beglaubigter Fotokopie einzureichen und dürfen grundsätzlich nicht älter als ein Jahr sein. Kommanditgesellschaft Die Kommanditgesellschaft (KG/Kroatisch: k.d.) ist ein Zusammenschluss zweier oder mehrerer Personen zwecks dauerhafter Ausübung einer Tätigkeit unter einer gemeinsamen Firma, wobei mindestens eine Person den Gläubigern der Gesellschaft unbeschränkt gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Vermögen haftet (Komplementär), und mindestens eine haftet für die Verpflichtungen der Gesellschaft nur bis zum Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage (Kommanditist). Gründer Gesellschafter der Kommanditgesellschaft können sowohl inländische als auch ausländische natürliche oder juristische Personen sein. Die Kommanditgesellschaft ist eine juristische Person, die ihre Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung ins Handelsregister erlangt. Stammkapital Die Kommanditgesellschaft hat kein Stammkapital. Gründung der Gesellschaft Die Gesellschaft wird durch einen Gründungsvertrag (Gesellschaftsvertrag) gegründet. Er bedarf nicht der Form einer notariell beglaubigten Urkunde. Im Vertrag müssen Personen bestimmt werden, die in der Gesellschaft die Rechtsstellung des Komplementärs bzw. des Kommanditisten innehaben. Die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister hat folgende Angaben zu enthalten: - die Firma, den Sitz und den Geschäftgegenstand der Gesellschaft; - die Gesellschafter (Vor- und Familiennamen, Personenkennzahl bzw. für Ausländer die Nummer des Reisepasses und den Aussteller, den Wohnsitz bzw. die Firma und den Sitz); - die Angaben über die Kommanditisten; - die Höhe der vertraglich vereinbarten und eingezahlten Einlage eines jeden von ihnen; - die zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Personen und den Umfang ihrer Befugnisse; - die Rechtsform; - das Datum des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags; - falls die juristische Person nicht auf unbestimmte Zeit gegründet wird, die Zeit ihrer Geschäftstätigkeit; - die Gründe der Stilllegung der Gesellschaft. Die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft werden den Komplementären übertragen. Wirtschaftliche Interessenvereinigung Eine wirtschaftliche Interessenvereinigung (Kroatisch: GIU) ist eine juristische Person, die von zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen mit dem Zweck gegründet wird, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu fördern, wobei die juristische Person keinen Gewinn für sich selbst erzielt. Grundkapital Die Vereinigung kann ohne Kapital gegründet werden und die Rechte der Gesellschafter können nicht in Wertpapieren ausgedrückt werden. Mitglieder dieser Gesellschaft können Personen werden, die eine Wirtschaftstätigkeit ausüben. Auch Personen, die freie Berufe ausüben, können sich zu einer Vereinigung zusammenschließen. Gründung der Vereinigung Die wirtschaftliche Interessenvereinigung wird durch den Vereinigungsvertrag gegründet, der in Form einer notariell beglaubigten Urkunde abgeschlossen wird. Der Vertrag hat folgende Angaben zu enthalten: - die Firma, den Sitz und den Geschäftsgegenstand der Vereinigung; - das Verzeichnis der Mitglieder der Vereinigung; - falls die Vereinigung nicht auf unbestimmte Zeit gegründet wird, die Zeit ihrer Tätigkeit. Die Vereinigung wird ins Handelsregister eingetragen und erlangt somit ihre Rechtspersönlichkeit. Die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister wird von allen Mitgliedern des neuen Vorstands eingereicht. Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haften neben der Vereinigung subsidiär auch die Mitglieder selbst und zwar unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Der Vorstand der Vereinigung führt ihre Geschäfte und vertritt sie. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren natürlichen Personen bestehen, die von den Mitgliedern der Vereinigung ernannt werden. Zweigniederlassung Nach der kroatischen Gesetzgebung können ausländische Handelsgesellschaften und Einzelkaufleute in der Republik Kroatien Geschäftstätigkeit betreiben, indem sie eine Zweigniederlassung gründen. Auf die Gründung und Tätigkeit der Zweigniederlassungen ausländischer Handelsgesellschaften werden die Bestimmungen angewandt, die für die Gründung inländischer Niederlassungen gelten. Die Zweigniederlassung ist keine juristische Person. Aus der Geschäftstätigkeit einer Zweigniederlassung erwachsende Rechte und Verbindlichkeiten erwirbt bzw. übernimmt der Gründer. Die Zweigniederlassung ist unter ihrer Firma tätig und muss sowohl ihren als auch den Sitz des Gründers angeben. Die Zweigniederlassung wird errichtet: - durch den Beschluss des Einzelkaufmanns gemäß der Erklärung über die Gründung oder - durch den Beschluss des zuständigen Organs der Handelsgesellschaft gemäß der Erklärung über die Gründung der Gesellschaft, dem Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung der Gesellschaft. Der Beschluss über die Gründung der Zweigniederlassung muss notariell beurkundet sein. Der Beschluss über die Gründung der Zweigniederlassung muss enthalten: - die Firma und den Sitz des Gründers sowie die Firma und den Sitz der Zweigniederlassung; - den Geschäftsgegenstand des Gründers und die Tätigkeit der Zweigniederlassung; - sofern der Gründer eine Kapitalgesellschaft ist: die Höhe des Grundkapitals und die Höhe der eingezahlten Einlagen; sofern der Gründer eine Personengesellschaft ist: die Namen der persönlich für die Verpflichtungen der Gesellschaft oder des Einzelkaufmanns haftenden Gesellschafter; - den Namen bzw. die Namen, die Personenkennzahl und den Wohnsitz der Personen, die bei der Tätigkeit der Zweigniederlassung zur Vertretung des Gründers befugt sind. Zweigniederlassungen werden ins Handelsregister des örtlich zuständigen Gerichts eingetragen. Der Anmeldung zur Eintragung der Zweigniederlassung ins Handelsregister sind im Original und in öffentlich beglaubigter Übersetzung in die kroatische Sprache beizufügen: - ein Auszug aus dem Register, in das der Gründer eingetragen ist und aus dem seine Rechtsform und der Zeitpunkt der Gründung des ausländischen Gründers ersichtlich sind; - der Beschluss des Gründers über die Errichtung der Zweigniederlassung; - eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Erklärung über die Gründung nach dem Recht des Landes, in dem der Gründer seinen eingetragenen Sitz hat (Gesellschaftsvertrag oder Satzung der Gründer); - der öffentlich beglaubigte, verkürzte letzte Jahresfinanzbericht des Gründers. Das Registergericht kann die Eintragung bewilligen, wenn der Gründer nachgewiesen hat: - dass er rechtsgültig gegründet wurde und dass er im Lande seines eingetragenen Sitzes besteht; - dass er zur Ausübung der Geschäftstätigkeit in der Republik Kroatien vertretungsbevollmächtigte Personen bestimmt hat, die dort ihren Wohnsitz haben; - dass auch Personen aus der Republik Kroatien in dem Land, in dem der Gründer seinen Sitz hat, die Möglichkeit haben, unter den gleichen Bedingungen, unter denen dies in der Republik Kroatien dem Gründer gestattet ist, Zweigniederlassungen zu gründen. Der Gründer ist verpflichtet, jede Änderung der Angaben dem Registergericht zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Wenn derselbe Gründer in der Republik Kroatien mehrere Zweigniederlassungen errichtet, wird das Gründungsverfahren einzeln für jede Zweigniederlassung durchgeführt. In der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister muss die Hauptniederlassung angegeben und die Reihenfolge der übrigen durch laufende Nummern festgelegt werden. Der Gründer ist verpflichtet, in jeder Zweigniederlassung eine oder mehrere vertretungsbefugte Personen zu ernennen, die auch mehrere Zweigniederlassungen vertreten können. Da sie keine juristischen Personen sind, können Zweigniederlassungen im Rechtsverkehr keine Rechte erwerben oder Verbindlichkeiten eingehen. Alle aus der Tätigkeit der Zweigniederlassung erwachsenden Rechte und Verbindlichkeiten übernimmt der Gründer. Im Rechtsstreit mit Drittpersonen ist die Partei die Gesellschaft bzw. der Einzelkaufmann als ihr Inhaber und nicht die Zweigniederlassung. Zweigniederlassungen müssen die Geschäftsbücher nach den in der Republik Kroatien geltenden Vorschriften führen. Das sind das Rechnungslegungsgesetz, die Internationalen Standards der Rechnungslegung und die Steuervorschriften. Für die Gründung der Handelsgesellschaften maßgebende Vorschriften: - Gesetz über die Handelsgesellschaften ( Narodne novine [Amtsblatt der Republik Kroatien] 111/93, 34/99, 52/00, Entscheidung des Verfassungsgerichts der Republik Kroatien) - Gerichtsregistergesetz (Narodne novine 1/95, 57/95, 45/99) - Ordnung über das Verfahren zur Eintragung ins Handelsregister (Narodne novine, 10/95, 101/96, 62/98) - Erlass über das Verfahren, die Voraussetzungen und die Gebühren für den Zugang zu den Angaben des Handelsregisters (Narodne novine 54/97, 20/01) - Gesetz über die nationale Klassifizierung (Narodne novine 98/94) - Erlass über die nationale Klassifizierung der Tätigkeiten (Narodne novine 3/97, 7/97- Änderung) Beginn der Geschäftstätigkeit Die Errichtung einer Handelsgesellschaft in der Republik Kroatien muss beim Handelsgericht, dem Staatsamt für Statistik, der Steuer- und Zollverwaltung (falls die Handelsgesellschaft am internationalen Austausch teilhaben will), bei der Kroatischen Anstalt für Rentenversicherung sowie bei der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung eingetragen werden. Üblicherweise wird ein inländischer Rechtsanwalt beauftragt, um beim Gründungsverfahren der Gesellschaft beaufsichtigend mitzuwirken. Vor der Eintragung ins Handelsregister ist nachzuprüfen, ob die gewünschte Firma (Name) der Handelsgesellschaft nicht bereits im Handelsregister eingetragen ist. Für die Beifügung des Wortes Kroatien (Hrvatska) oder dessen Ableitungen im Firmennamen bedarf es einer Genehmigung des Ministeriums für Justiz, Verwaltung und lokale Selbstverwaltung der Republik Kroatien. Geschäftsräume Um eingetragen zu werden, muss die Handelsgesellschaft eine offizielle Anschrift in Kroatien haben. Der Rechtsvertreter kann vorläufig seine Geschäftsanschrift als Anschrift der Gesellschaft angeben, die das Verfahren zur Eintragung ins Handelsregister eingeleitet hat. Notarielle Beurkundung Alle öffentlichen Urkunden müssen notariell beurkundet werden. Nach dem kroatischen Recht ist der Notar eine Privatperson mit bestimmten Eigenschaften und Befugnissen eines öffentlichen Amtsträgers, der Beurkundungen und Beglaubigungen der Echtheit gewisser öffentlicher Rechtsurkunden durchführt. Kosten der Beglaubigung hängen von der Höhe des Stammkapitals ab und belaufen sich im Durchschnitt auf 2.500 Kuna. Beglaubigte Übersetzung Ist eine Urkunde in einer Fremdsprache abgefasst, muss sie von einem beeidigten Übersetzer in die kroatische Sprache übersetzt werden. Die Kosten der Übersetzung hängen von der Anzahl der übersetzten Seiten ab. Bankkonto der Gesellschaft Das Stammkapital (im Gegenwert von 2.500 Euro für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw. 15.000 Euro für die Aktiengesellschaft) muss auf ein Bankkonto eingezahlt werden und die Einzahlungsbestätigung muss bei der handelsgerichtlichen Eintragung beigefügt werden. Die Konten zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs aller juristischen und natürlichen Personen werden von Banken auf Grund eines eingegangenen Vertragsverhältnisses gemäß dem kroatischen Recht eröffnet und geführt (Gesetz über den inländischen Zahlungsverkehr, Narodne novine 117/01). Ein Wirtschaftssubjekt kann bei mehreren Banken nach seiner Wahl Konten eröffnen. Bei einer Bank kann je ein Konto für den laufenden Geschäftsverkehr eröffnet werden, je eins für jede Organisationseinheit und mehrere Konten für Sonderzwecke. Hat das Wirtschaftssubjekt mehrere Konten für den laufenden Geschäftsverkehr, muss er bestimmen, über welches Konto Aufträge zur Deckung gesetzlicher Verbindlichkeiten und öffentlicher Abgaben, Aufträge zur Einlösung von Wertpapieren und Instrumenten zur Zahlungsabsicherung, Aufträge zur Vollstreckung aus Gerichtsurteilen und zur Vollstreckung anderer vollstreckbarer Urkunden ausgeführt werden bzw. Evidenz über rückständige Zahlungsaufträge abgewickelt werden. Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister Für die Eintragung ins Handelsregister ist das Registergericht zuständig, auf dessen Gebiet sich der Sitz des einzutragenden Subjekts befindet. Das Verfahren zur Eintragung ins Handelsregister wird eingeleitet, indem die Anmeldung zur Eintragung beim Handelsgericht eingereicht wird. Die notariell beurkundete Anmeldung enthält die Anmeldung zur Eintragung von Angaben. Sie wird von einer ermächtigten Person in der für das Gericht und die Beteiligten ausreichenden Anzahl von Ausfertigungen eingereicht. Die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister muß enthalten: - die Firma, den Sitz und den Geschäftsgegenstand; - die Höhe des Stammkapitals der Gesellschaft; - die Erklärung der Mitglieder des Vorstands, dass sie über ihre Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind; - das Verzeichnis aller Gesellschafter und ihre Personenkennzahl. Der Anmeldung ist beizufügen: - die Gründungsurkunde (Gesellschaftsvertrag, Gründungserklärung, Versammlungsbeschluss u.ä.) samt Beilagen, einschließlich der notariell beglaubigten Vollmachten der Bevollmächtigten; - das Verzeichnis der Gesellschafter oder der Komplementäre bzw. der Gründer mit ihren Vor- und Zunamen, der Wohnsitz und die Personenkennzahl bzw. bei Ausländern die Reisepassnummer und der Aussteller, die Firma oder der Name, der Sitz und die Registernummer; - der Nachweis über die Einzahlung der Gründungseinlagen, die Leistung der Sachen bzw. Rechte mit dem Verzeichnis, der Beschreibung und Bewertung derselben, und im Falle von Liegenschaften der Auszug aus den Grundbüchern; - der Nachweis über die Ernennung der zur Vertretung ermächtigten Vorstandsmitglieder unter Angabe des Umfangs ihrer Vertretungsmacht bzw. der Nachweis über die Bestellung der Prokuristen unter Angabe des Umfangs ihrer Vertretungsmacht samt ihren beglaubigten Unterschriften und Personenkennzahlen bzw. bei Ausländern mit der Reisepassnummer und dem Aussteller; - sofern bei der Gründung Vorrechte gewährt oder Sachen und Rechte angelegt werden, der Bericht des Wirtschaftsprüfers über die Gründung und die Wirtschaftsprüfung der Gründung, falls diese durchgeführt worden ist; - das Verzeichnis der zur Geschäftsführung befugten Personen, ihre Vor- und Zunamen, die Geburtsdaten, die Personenkennzahlen, die Wohnsitze, ihre Befugnisse und die vor dem Notar abgegebenen Erklärungen, dass sie die Ernennung annehmen; - sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat hat, das Verzeichnis der Mitglieder des Aufsichtsrats mit Angabe ihrer Geburtsdaten und Wohnsitze; - die Genehmigung bzw. Zustimmung des staatlichen Organs, falls diese nach den Vorschriften zur Gründung und handelsgerichtlichen Eintragung erforderlich ist; - das Verzeichnis der Vorstandsmitglieder, das beim Handelsregister hinterlegt wird. Der Gründer der Gesellschaft hat der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister auch die notariell beglaubigte Erklärung beizufügen, dass weder er noch die Gesellschaft, an der er Anteile hat oder deren Aktien er besitzt, unbezahlte fällige Verpflichtungen haben, sowie die Bestätigung des kontoführenden Finanzinstituts, dass weder er noch die Gesellschaft, deren Aktien er besitzt oder an der er Anteile hält, auf den Konten einen eingetragenen, nichterledigten Zahlungsauftrag haben, des weiteren die Bestätigungen der Steuerverwaltung, der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung und der Kroatischen Anstalt für Rentenversicherung, dass weder er noch die Gesellschaft, deren Aktien er besitzt oder an der er Anteile hält, steuer- und renten- bzw. krankenversicherungsbezogene rückständige Verpflichtungen haben. Die Erklärung darf nicht älter als acht Tage sein, einschließlich des Tages, an dem die Anmeldung eingereicht wurde. Das Handelsregister ist öffentlich und jeder kann, ohne sein rechtliches Interesse nachweisen zu müssen, die im Hauptbuch eingetragenen Angaben einsehen und öffentliche Angaben aus den Urkunden erhalten sowie die Ausstellung eines Auszugs oder einer beglaubigten Fotokopie beantragen. Gerichtsgebühren für die Eintragung ins Handelsregister bemessen sich nach der Anzahl der seitens der Gesellschaft auszuübenden Tätigkeiten (300 Kuna für die Anmeldung und je 150 Kuna pro angemeldete Tätigkeit). Bekanntmachung der Eintragung Nach der Eintragung ins Handelsregister werden die Angaben über die Eintragung vom Handelsgericht dem Amtsblatt Narodne novine und den Tageszeitungen zugestellt. Die Veröffentlichung im Amtsblatt Narodne novine kostet 810 Kuna, die Veröffentlichung in den Tageszeitungen 450 Kuna. ( Narodne novine – Pretplata, prodaja novina i primanje oglasa, 10000 Zagreb, Ul. kralja Držislava 14, Tel. +385 01 45 55 116, 01 45 55 167, Fax +385 01 45 55 217, www.nn.hr) Anfertigung des Stempels Nach Erhalt eines positiven Bescheids über die Eintragung ins Handelsregister ist der Stempel anzufertigen. Dem Auftrag zur Anfertigung des Stempels wird eine Kopie des Bescheids über die Handelsregistereintragung beigefügt. Der Stempel enthält die Firma der Gesellschaft und die Handelsregisternummer. Firmennummer Beim Staatsamt für Statistik wird innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Erhalt des Bescheids über die Eintragung ins Handelsregister der Antrag auf Tätigkeitsklassifizierung gemäß den Vorschriften über die Nationale Klassifizierung der Tätigkeiten bzw. der Antrag auf Erteilung der Firmennummer und des Tätigkeitskodes gestellt. Dem Antrag wird beigefügt: - der Bescheid über die Eintragung ins Handelsregister; - der Vordruck RPS-1 (erhältlich in den Papierläden der Narodne novine); - eine Kopie des Zahlungsnachweises über die Einzahlung der Verwaltungsgebühr (55 Kuna). (Državni zavod za statistiku, 10000 Zagreb, Ilica 3, Tel.+385 01 48 06 111, www.dzs.hr) Steuernummer Nach der Eintragung beim Handelsgericht und beim Staatsamt für Statistik muss das neue Unternehmen beim örtlich zuständigen Steueramt eingetragen werden. Gleichzeitig mit der Eintragung dieser Angaben ins Computersystem erfolgt auch die Eintragung ins Register der Gewinnsteuer- und Mehrwertsteuerpflichtigen, so dass kein gesonderter Antrag notwendig ist. Zur Einsicht werden ein Satz der Unterlagen (in Kopie) über die Handelsregistereintragung und der Bescheid über die Klassifizierung des Wirtschaftssubjekts seitens des Staatsamtes für Statistik aufgelegt. (Ministarstvo financija – Porezna uprava, Katanciceva 5, Tel. +385 01 45 91 333, Fax +385 01 49 22 583, www.pu.mfin.hr) Zollnummer Hat das Unternehmen eine Zulassung zum internationalen Handel, hat der Gründer von der Zollverwaltung der Republik Kroatien eine Zollnummer zu beantragen, unter der Geschäfte im Außenhandel betrieben werden. Der Anmeldung zur Eintragung ins Register der Zollpflichtigen wird beigelegt: - eine Kopie des Bescheids über die Eintragung ins Handelsregister; - der Bescheid über die Klassifizierung des Wirtschaftssubjekts seitens des Staatsamtes für Statistik; - eine Kopie des Zahlungsnachweises über die Einzahlung der Verwaltungsgebühr (50 Kuna). (Ministarstvo financija - Carinska uprava RH, 10000 Zagreb, Avenija Dubrovnik 11, Tel. +385 01 65 02 111, Fax +385 01 65 56 490, www.carina.hr) Rentenversicherung Arbeitgeber, juristische und natürliche Personen, die zur Zahlung von Rentenabgaben verpflichtet sind, haben der nach dem Sitz des Arbeitgebers zuständigen Verwaltungseinheit der Kroatischen Anstalt für Rentenversicherung innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Beginn der Tätigkeit zuzustellen: - den Anmeldeschein M-11 P über den Beginn der Geschäftstätigkeit des Abgabepflichtigen; - den Anmeldeschein M-1 P für jeden Neuangestellten. Den Anmeldescheinen werden beigefügt: - der Bescheid über die Handelsregistereintragung; - der Bescheid über die Klassifizierung des Wirtschaftssubjekts seitens des Staatsamtes für Statistik. (Hrvatski zavod za mirovinsko osiguranje, Mihanoviceva 3, 10000 Zagreb, Tel. +385 01 45 95 500, Fax +385 01 45 77 105, www.mirovinsko.hr) Krankenversicherung Juristische Personen, die zur Zahlung der Krankenversicherungsabgaben verpflichtet sind, müssen der zuständigen Gebietseinheit der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung binnen 15 Tagen nach Beginn der Geschäftstätigkeit den Meldeschein zur Basiskrankenversicherung zustellen. Der Anmeldende hat folgende Vordrucke einzureichen: - für Abgabepflichtige: den Anmeldeschein über den Abgabepflichtigen – Vordruck (Tiskanica) 1; - für die versicherte Person: den Anmeldeschein zur Basiskrankenversicherung – Vordruck 2; - für das versicherte Familienmitglied: den Anmeldeschein zur Basiskrankenversicherung – Vordruck 3. Neben den Vordrucken 1 und 2 hat die juristische Person vorzulegen: - den Bescheid über die Handelsregistereintragung (zur Einsicht); - den Bescheid über die Klassifizierung des Wirtschaftssubjekts seitens des Staatsamtes für Statistik; - den Anmeldeschein der Kroatischen Anstalt für Rentenversicherung (Kopien: M-1P und M-11P), den Wohnsitznachweis (Bestätigung des Innenministeriums oder Personalausweis). (Hrvatski zavod za zdravstveno osiguranje, Margaretska 3, 10000 Zagreb, Tel. +385 01 48 06 333, Fax +385 01 48 12 606, www.hzzo-net.hr) Bescheid über die Erfüllung technischer Mindeststandards Die Handelsgesellschaft kann die Tätigkeit(en), die Gegenstand der Geschäftstätigkeit des Unternehmens sind, aufnehmen, nachdem beim Handelsgericht der Bescheid des zuständigen Verwaltungsorgans (Gespanschaftsamt für Wirtschaft) über die Erfüllung technischer, Gesundheits- und Umwelt- sowie anderer für die Ausübung dieser Tätigkeit(en) vorgeschriebener Standards (bezüglich Geschäftsräume, Ausrüstung und Arbeitsmittel) vorgelegt worden ist. Ausländer und staatenlose Personen, die bei der Handelsgesellschaft angestellt sind, sind verpflichtet, eine Arbeitsgenehmigung gemäß den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften einzuholen (das Gesetz über den Aufenthalt und die Freizügigkeit von Ausländern, Narodne novine 53/91, 26/ 93; das Gesetz über die Beschäftigung von Ausländern, Narodne novine 19/92, 33/92, 89/92, 26/93, 52/94). Vertretung Ausländische Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, inländische und internationale Wirtschaftsvereinigungen können in der Republik Kroatien eine Vertretung gründen. Die Vertretung kann zwecks Marktforschung, Werbe- und Informationstätigkeit und zwecks eigener Vertretung errichtet werden. Die Vertretung hat nicht die Rechtsstellung einer juristischen Person und wird als Bestandteil des Gründers betrachtet. Sie kann nicht die Tätigkeiten betreiben, die Geschäftsgegenstand der Gründer sind bzw. Geschäftsabschlüsse für den Gründer vereinbaren; sie führt lediglich Geschäfte auf Grund des vom Gründer erteilten Auftrags aus. Ausnahmsweise dürfen Vertretungen ausländischer Luftfahrtgesellschaften in Einklang mit den seitens der Republik Kroatien abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträgen und internationalen Abkommen die Beförderungsurkunden zum Verkauf bringen. Die Vertretung wirkt unter der Firma des Gründers und unter der Angabe, dass es sich um eine Vertretung handelt. Ein Ausländer, der eine Vertretung in der Republik Kroatien hat, kann eine oder mehrere Zweigstellen dieser Vertretung errichten. Die Vertretung wird ins Register ausländischer Vertretungen eingetragen, das vom Wirtschaftsministerium geführt wird, und kann erst nach der Eintragung ins Register ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen. Die von der ausländischen Person oder deren bevollmächtigten Vertreter eingereichte Anmeldung zur Eintragung ins Register hat zu enthalten: - den Firmennamen, den Sitz und den Geschäftsgegenstand des Gründers; - den Sitz der Vertretung in der Republik Kroatien; - die Hauptangaben zur für die Tätigkeit der Vertretung verantwortlichen Person (Vor- und Zunamen, Personenkennzahl und für Ausländer die Reisepassnummer und den Aussteller). Der Anmeldung werden beigefügt: - der Beschluss des Gründers über die Gründung der Vertretung in der Republik Kroatien; - der Nachweis über die Eintragung der ausländischen Person ins Register, das im Lande des eingetragenen Sitzes der ausländischen Person geführt wird bzw. eine andere gültige Gründungsurkunde, die gemäß den Vorschriften des betreffenden Landes ausgestellt wurde und aus der seine Rechtsform und der Zeitpunkt der Gründung hervorgehen; - die Beschreibung der Geschäftstätigkeit der Vertretung; - der Beschluss über die Ernennung der für die Tätigkeit der Vertretung verantwortlichen Person (Leiter); - der Nachweis über die entrichtete Verwaltungsgebühr (300 Kuna). Die Unterlagen werden in Urschrift und in beglaubigter Übersetzung in die kroatische Sprache eingereicht und innerhalb einer Frist von 30 Tagen vom Tag der Einreichung der Anmeldung und der Unterlagen wird die Vertretung vom Wirtschaftsministerium ins Register eingetragen. Die Vertretung wird von einer vom ausländischen Gründer zum Leiter der Vertretung ernannten Person vertreten. Der Gründer hat jede Angabenänderung zur Eintragung ins Register zu melden. Die Vertretung kann inländische und ausländische Staatsbürger beschäftigen, sie kann ihre Tätigkeit aber auch ohne Angestellte betreiben. Auf Arbeitsverhältnisse, Gehälter und andere Arbeitsbedingungen der kroatischen Staatsbürger, die bei der Vertretung angestellt sind, werden die gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitsverhältnisse in der Republik Kroatien angewandt. Der Gründer muss mit der anzustellenden Person einen Arbeitsvertrag abschließen, in dem keine geringeren Rechte oder ungünstigere Arbeitsbedingungen festgelegt werden dürfen, als sie durch Gesetz und den Kollektivvertrag geregelt sind. Ausländer und staatenlose Personen, die bei der Vertretung tätig sind, müssen eine in Einklang mit den gesetzlichen Sondervorschriften festgelegte Arbeitsgenehmigung einholen. Der Gründer der Vertretung kann ein Devisenausländerkonto und ein Konto in einheimischer Währung bei einer zu Geschäften im Zahlungsverkehr mit dem Ausland befugten Bank eröffnen. Die Vertretung kann über diese Konten keine Zahlungen oder Zahlungseinzüge abwickeln (ausgenommen die Vertretungen ausländischer Luftfahrtgesellschaften), sie können lediglich zur Deckung der Betriebskosten der Vertretung benutzt werden. Das Wirtschaftsministerium kann einen Beschluss über die Löschung der Vertretung erlassen, falls: - der Gründer beschließt, die Vertretung aufzulösen; der Gründer im Lande seines Sitzes erlischt; - keine Person mit der Befugnis, den Gründer zu vertreten, mehr vorhanden ist und der Gründer nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch das Ministerium eine neue Person bestellt; - sie den in der Verordnung festgelegten Bedingungen nicht gerecht wird; - die Vorschriften der Republik Kroatien nicht eingehalten werden; - andere Tätigkeiten als die Vertretung des ausländischen Gründers betrieben werden; - der Gründer durch die Entscheidung des zuständigen Gerichts öfter als zwei Mal in den letzten zwei Jahren für Wirtschaftsvergehen/- ordnungswidrigkeiten bestraft worden ist. Die Anmeldung zur Eintragung der Vertretung ins Register wird an der folgenden Adresse eingereicht: Ministarstvo gospodarstva Registar stranih predstavništava Ulica grada Vukovara 78, 10000 Zagreb (Tel. 01 61 06 111, Fax 01 61 09 111) Vorschriften, die für die Gründung und Tätigkeit von Auslandsvertretungen maßgebend sind: - Handelsgesetz – Art. 53 (Narodne novine 11/96 und 75/99, 62/01, 109/01) - Verordnung über die Voraussetzungen für die Gründung und Arbeit von Vertretungen ausländischer Personen in der Republik Kroatien (Narodne novine 7/97) Gewerbebetrieb Ein Gewerbebetrieb ist eine natürliche Person, die selbstständig und dauerhaft eine oder mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten für den Markt zwecks Gewinnerwirtschaftung durch Herstellung, Warenverkehr und Erbringung von Dienstleistungen ausübt. Der Gewerbebetrieb kann auch die Arbeit anderer Personen in Anspruch nehmen. Ein Gewerbe kann je nach den zu erfüllenden Bedingungen: - frei, - gebunden oder - konzessioniert sein. Ein freies Gewerbe ist ein Gewerbe, für dessen Ausübung weder Fachkenntnisse noch eine Meisterprüfung erforderlich sind. Ein gebundenes Gewerbe ist ein Gewerbe, für dessen Ausübung Fachkenntnisse oder eine Meisterprüfung erforderlich sind. Zur Ausübung sowohl eines freien als auch eines gebundenen Gewerbes ist der Gewerbeschein erforderlich. Der Gewerbeschein wird vom örtlich zuständigen Gespanschaftsamt bzw. vom Amt der Stadt Zagreb erteilt. Ein konzessioniertes Gewerbe ist ein Gewerbe, das auf Grund einer Konzession ausgeübt werden darf. Die Konzession wird abhängig von der jeweiligen Gewerbeart vom zuständigen Ministerium erteilt. Eine natürliche Person, die die Bedingungen zur Ausübung eines Gewerbes erfüllt und den Gewerbeschein bzw. die Konzession erworben hat, wird zum Gewerbebetreibenden, indem sie ins Gewerberegister eingetragen wird. Die Gewerberegister werden von den Gespanschaftsämtern bzw. vom Amt der Stadt Zagreb geführt. Konzessionen werden ins Konzessionsregister eingetragen, das vom für die Erteilung der Konzession zuständigen Ministerium geführt wird. Vorschriften, die für die Gründung der Gewerbebetriebe maßgebend sind: - Gewerbegesetz ( Narodne novine 77/93, 90/96, 64/01, 71/01 – Änderung) Einzelkaufmann Ein Einzelkaufmann ist eine natürliche Person, die selbstständig eine wirtschaftliche Tätigkeit gemäß den Gewerbevorschriften betreibt und die als Einzelkaufmann ins Handelsregister eingetragen ist. Der Gewerbebetreibende, der bestimmte Bedingungen erfüllt, kann sich als Einzelkaufmann ins Handelsregister eintragen lassen. Ein Gewerbebetreibender kann die Eintragung ins Handelsregister als Einzelkaufmann beantragen, wenn sein Jahreseinkommen den in Kuna ausgedrückten Gegenwert von 250.000 Euro nach dem durchschnittlichen Mittelkurs, der für das Jahr, für das diese Einnahmen bemessen werden, von der Kroatischen Nationalbank festgestellt und veröffentlicht wurde, übersteigt. Der Gewerbebetreibende, dessen Jahreseinkommen den in Kuna ausgedrückten Gegenwert von 2.000.000 Euro übersteigt (nach den oben genannten Kriterien berechnet), ist verpflichtet, sich als Einzelkaufmann ins Handelsregister eintragen zu lassen. Die Rechtsstellung des Einzelkaufmanns wird mit der Eintragung ins Handelsregister erlangt und erlischt mit der Löschung aus dem Register. Die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister muss enthalten: - die Firma, den Sitz und den Geschäftsgegenstand des Einzelunternehmers; - die Angabe über das Jahreseinkommen; - den Namen und die Nummer des Gewerberegisters, in dem die Person als Gewerbebetreibender eingetragen ist. Vorschriften, die für die Geschäftstätigkeit des Einzelkaufmanns maßgebend sind: - Gesetz über die Handelsgesellschaften (Narodne novine 111/ 93, 34/99, 52/00, Entscheidung des Verfassungsgerichts der Republik Kroatien) Sonderbestimmungen Sondergenehmigungen zur Eintragung gesetzlich vorgeschriebener Wirtschaftstätigkeiten ins Handelsregister Nach dem Gesetz dürfen bestimmte Tätigkeiten nur auf Grund einer Zustimmung, Genehmigung oder eines anderen Beschlusses des zuständigen Staatsorgans oder einer anderen Institution ausgeübt werden. Liegt keine entsprechende Sondergenehmigung vor, kann die Gesellschaft eine solche Tätigkeit nicht ins Handelsregister eintragen lassen und darf sie daher auch nicht ausüben. Da Vorschriften geändert werden können, ist es ratsam, vor der Gründung einer Handelsgesellschaft beim Handelsgericht zu überprüfen, ob neben den allgemeinen auch Sonderbestimmungen gelten. Bankgeschäfte Banken können von in- und ausländischen natürlichen und juristischen Personen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit gegründet werden, was sich jedoch nicht auf ausländische natürliche und juristische Personen aus einem Mitgliedsstaat der WTO bezieht. Banken werden ausschließlich als Aktiengesellschaften gegründet, deren Aktien auf den Namen lauten, so dass auf die Gründung, die Tätigkeit und Auflösung der Banken grundsätzlich die gleichen Vorschriften angewandt werden wie auf alle Aktiengesellschaften, wenn durch das Gesetz über Banken nichts anderes vorgeschrieben ist. Geschäftserlaubnis Die Geschäftserlaubnis wird der Bank von der Kroatischen Nationalbank erteilt. Die Erlaubnis enthält die Genehmigung zur Erbringung der Bankdienstleistungen, sie kann aber auch die Genehmigung zur Erbringung anderer Finanzdienstleistungen enthalten. Grundkapital Der Mindestbetrag des Grundkapitals, über den die Bank zu verfügen und den sie vor der Eintragung ins Handelsregister einzuzahlen hat, beträgt 40 Millionen Kuna. Zweigniederlassung Ausländische Banken können in der Republik Kroatien Zweigniederlassungen gründen. Die Geschäftserlaubnis für die Zweigniederlassung wird von der Kroatischen Nationalbank auf Grund eines Antrags der ausländischen Bank ausgestellt. Im Land, in dem die betreffende Bank ihren Sitz hat, wird die Kroatische Nationalbank im Laufe des Genehmigungsverfahrens eine Meinung der für die Aufsicht der Geschäfte der betreffenden Bank zuständigen Institution einholen. Die Zweigniederlassung hat keine Rechtspersönlichkeit, sie kann aber Geschäfte im Rahmen der Befugnisse der Gründerbank abwickeln, die auch für alle durch die Tätigkeit der Zweigniederlassung in der Republik Kroatien entstandenen Verbindlichkeiten haftet. Die Zweigniederlassung der ausländischen Bank muss in ihrer Firma - im richtigen Kasus bzw. in der richtigen Form - obligatorisch auch den Namen der Gründerbank, das Wort Zweigniederlassung (podružnica) und den Namen des Ortes, an dem sie ansässig ist, anführen. Die ausländische Gründerbank muss mindestens zwei Personen anstellen, die ihren Wohnsitz in der Republik Kroatien haben und die ermächtigt sind, die Geschäfte der Zweigniederlassung zu führen und die Zweigniederlassung zu leiten sowie die Bank in den Geschäften zu vertreten, die sie über die Zweigniederlassung abwickelt. Vertretung Die ausländische Bank kann in der Republik Kroatien auch ihre Vertretung eröffnen. Diese darf weder Bankgeschäfte noch andere Finanzdienstleistungen erbringen. Die Vertretung darf nur die Tätigkeit der Marktforschung und der Vertretung der Gründerbank ausüben. Die Vertretung ist keine juristische Person. Die Kroatische Nationalbank genehmigt und schreibt die Sonderbedingungen für die Eröffnung und die Arbeit der Vertretungen vor und überwacht ihre Geschäftstätigkeit. - Gesetz über Banken, Narodne novine 84/02 - Erlass über die näheren Bedingungen für die Gründung und Arbeit von Vertretungen ausländischer Banken in der Republik Kroatien, Narodne novine 32/99 und 99/99) Straßentransport Eine Genehmigung im Bereich Straßentransport ist für folgende Tätigkeiten erforderlich: (1) im inländischen öffentlichen Straßentransport – für die Beförderung von Personen im Linien- und Gelegenheitsverkehr, für die Taxibeförderung und den Frachttransport; (2) im internationalen öffentlichen Straßentransport – für die Beförderung von Personen im Linien- und Gelegenheitsverkehr und für den Frachttransport; (3) für Dienstleistungen in den Busbahnhöfen; (4) für Speditions- und Agenturdienstleistungen im Straßentransport. Die Genehmigung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeiten, die unter (1), (3) und (4) angeführt sind, wird von den Transportämtern der Gespanschaften bzw. der Stadt Zagreb ausgestellt. Für Tätigkeiten unter (2) wird die oben genannte Genehmigung vom Ministerium für Seewesen, Verkehr und Kommunikationen, d.h. von seinem Hauptamt und den Regionalämtern, unter Erfüllung der durch das Gesetz über den Straßentransport vorgeschriebenen Anforderungen ausgestellt. - Gesetz über den Straßentransport (Narodne novine 36/98). Zugelassener Internationaler Zollspediteur Die Vertretungstätigkeit im Zollverfahren (Zollerklärungen über den vorschriftsmäßigen Umgang mit bzw. über die vorschriftsmäßige Benutzung der Waren) können Handelsgesellschaften oder Einzelkaufleute betreiben, die die im Gesetz über die Voraussetzungen für die Ausübung der Vertretungstätigkeit im Zollverfahren vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen und die Genehmigung der Zollverwaltung des Finanzministeriums erworben haben. - Gesetz über die Voraussetzungen für die Ausübung der Vertretungstätigkeit im Zollverfahren ( Narodne novine 92/01) Staatliche Landvermessung und Grundstückskataster Die Zustimmung zur Ausübung der Tätigkeiten der Landvermessung und der Grundbuchgeschäfte wird von der Staatlichen Direktion für Geodäsie nach Erfüllung aller vorgeschriebenen Voraussetzungen und Kriterien für juristische und natürliche Personen erteilt. - Gesetz über die staatliche Landvermessung und den Grundstückskataster (Narodne novine 128/99) - Ordnung über die Voraussetzungen und Kriterien zur Erteilung der Zustimmung zur Ausübung der Tätigkeiten im Bereich der staatlichen Landvermessung und des Grundstückskatasters (Narodne novine 26/00) Herstellung und Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen Die Verarbeitung, Herstellung und der Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen kann von juristischen Personen betrieben werden, die ihren Sitz in der Republik Kroatien haben und die auf Grund der Erfüllung der im Tabakgesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen ins entsprechende Register des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft eingetragen sind. - Tabakgesetz (Narodne novine 69/99) Herstellung und Vertrieb von kommerziellen Sprengstoffen Nach dem Sprengstoffgesetz sind kommerzielle Sprengstoffe (1) gewerbliche Sprengstoffe, (2) Zündmittel, (3) pyrotechnische Gegenstände, (4) Munition, (5) Schießpulver und (6) Sprengstoff- Rohstoffe (Stoffe, die zur Herstellung von Sprengstoffen verwendet werden). - Die Zustimmung zur Herstellung von Sprengstoffen erteilt das Innenministerium unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Verteidigungs- und des Wirtschaftsministeriums. - Den Bescheid über die Genehmigung der Tätigkeit des Sprengstoffvertriebs stellt das Innenministerium aus. - Der Kauf und Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen für Vergnügungszwecke, Klasse III und IV, wird den juristischen und natürlichen Personen erlaubt, die im Besitz einer Erwerbsgenehmigung des Polizeiamts sind. - Die durch das Gesetz über das Bergbauwesen festgelegten Minierungsarbeiten dürfen von juristischen Personen mit dem entsprechenden Bescheid des Innenministeriums durchgeführt werden. - Gesetz über kommerzielle Sprengstoffe (Narodne novine 12/94) Energiebezogene Tätigkeiten Nach dem Energiegesetz gelten als energiebezogene Tätigkeiten: (1) Stromerzeugung, (2) -übertragung, (3) -verteilung und (4) - versorgung, (5) Verwaltung von Stromversorgungsnetzen, (6) Organisation des Strommarktes, (7) Gasbeschaffung, (8) -transport und (9) -verteilung, (10) Produktion von Erdölderivaten, (11) Erdöltransport in den Erdölleitungen und mit anderen Transportmitteln, (12) Transport von Erdölderivaten in den Produktleitungen, (13) Groß- und (14) Einzelhandel mit Erdölderivaten, (15) Lagerung von Erdöl und Erdölderivaten, (16) Erzeugung der Wärmeenergie, (17) Verteilung und (18) Versorgung mit Wärmeenergie, (19) Handel, Vermittlung und Vertretung auf Energiemärkten, (20) Transport und Lagerung von flüssigem Erdgas, (21) Groß- und Einzelhandel mit flüssigem Erdölgas, (22) Großhandel mit flüssigem Erdgas. Energiefirmen können eine energiebezogene Tätigkeit nur unter der Voraussetzung betreiben, dass sie zuvor die Erlaubnis zur Ausübung dieser Tätigkeit erworben haben. Die Erlaubnis wird vom Rat für die Regelung energiebezogener Tätigkeiten nach Erhalt der Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums erteilt. Zur Ausübung folgender energiebezogener Tätigkeiten ist die Erlaubnis nicht erforderlich: - Stromerzeugung ausschließlich für den persönlichen Bedarf oder in Erzeugungsanlagen bis 5MW; - für Einzelhandelgeschäfte, die mit Erdölderivaten handeln sowie für die Lagerung von Erdöl und Erdölderivaten für den eigenen Bedarf. - Energiegesetz ( Narodne novine 68/01) - Gesetz über den Strommarkt (Narodne novine 68/01) - Gesetz über den Markt von Erdöl und den Erdölderivaten (Narodne novine 68/01) Produktprüfung Das Produktprüfungsverfahren wird zwecks Feststellung der Übereinstimmung eines Produkts, einer Dienstleistung oder eines Verfahrens mit den gesetzlich vorgeschriebenen Grundanforderungen durchgeführt. Es umfasst die Prüfung, die Bestätigung (Zertifizierung), die Erklärung des Lieferanten über die Übereinstimmung (Normgerechtigkeit), die technische Aufsicht und die Erteilung der Zulassung (Lizenz) an Laboratorien und juristische Personen zur Durchführung der Zertifizierung bzw. an juristische Personen zur Durchführung der technischen Aufsicht. Die juristische Person bzw. ein Teil der juristischen Person und die natürliche Person, die im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens die Prüfung auf Übereinstimmung im Sinne des Normungsgesetzes durchführen, müssen die vorgeschriebenen Anforderungen zur Durchführung bestimmter Prüfverfahren erfüllen. Das Staatsamt für Normung und Messwesen legt durch einen Bescheid fest, welche juristischen Personen und Laboratorien die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen. - Normungsgesetz (Narodne novine 55/96) Schutz und Erhaltung des Kulturerbes Die Erforschung, Erhaltung, Restaurierung und Konservierung, der Schutz und die Renovierung des Kulturerbes sowie die Benutzung und der Handel mit Kulturgütern können von spezialisierten juristischen und natürlichen Personen betrieben werden. Das Kultusministerium schreibt auf Grund einer vorherigen Zustimmung des Wirtschaftsministeriums die Voraussetzungen vor, die eine juristische oder natürliche Person zum Erwerb des Bescheids über die Genehmigung der Tätigkeit im Bereich des Schutzes und der Erhaltung des Kulturerbes zu erfüllen hat. - Gesetz über den Schutz und die Erhaltung des Kulturerbes (Narodne novine 69/99) Erzeugung und Vertrieb von Arzneimitteln und medizinischen Produkten Die Erforschung, den Vertrieb, die Erzeugung, Zubereitung und Qualitätsprüfung der Arzneimittel bzw. der medizinischen Produkte dürfen juristische und natürliche Personen betreiben, die die durch den Gesundheitsminister vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Das Gesundheitsministerium erteilt: - den Bescheid bzw. die Erlaubnis zur Erzeugung von Arzneimitteln und medizinischen Produkten; - die Erlaubnis für den Betrieb des Groß- und Einzelhandels mit Arzneimitteln und medizinischen Produkten (juristische und natürliche Personen, denen die Genehmigung zur Ausübung der pharmazeutischen Tätigkeit vom Gesundheitsminister erteilt worden ist, müssen die oben genannte Erlaubnis nicht einholen). - Gesetz über Arzneimittel und medizinische Produkte ( Narodne novine 124/97) Vertrieb und Erzeugung von Tierarzneimitteln und veterinärmedizinischen Produkten Zur Ausübung der Tätigkeit der Erzeugung und Prüfung, des Vertriebs und der Prüfung von Arzneimitteln, Ergänzungsmitteln und veterinärmedizinischen Produkten auf Qualität, Wirkung und Verträglichkeit müssen juristische Personen Sonderanforderungen erfüllen. Die Sonderanforderungen zur Ausübung ihrer Tätigkeit schreibt das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft vor, das auch den Bescheid über die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit erteilt. - Gesetz über Tierarzneimittel und veterinärmedizinische Produkte ( Narodne novine 79/98) Herstellung, Wartung und Vertrieb der Rüstung und Militärausrüstung Rüstung und Militärausrüstung darf von juristischen und natürlichen Personen hergestellt werden, die für diese Tätigkeit der Sonderproduktion eingetragen sind und die sich auf der Liste der eingetragenen Hersteller von Rüstung und Militärausrüstung befinden, die von der Regierung der Republik Kroatien in Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Verteidigungsministeriums erstellt wird. Die Firma oder der Name des Herstellers bzw. der Niederlassung des Herstellers darf keine Bezeichnung enthalten, die sich auf die Sonderproduktion bezieht. Die Hersteller müssen ihren Sitz auf dem Territorium der Republik Kroatien haben. Export und Import zu kommerziellen Zwecken dürfen neben der Agentur der Regierung der Republik Kroatien auch jene juristischen Personen betreiben, die für den Export/Import der Rüstung und Militärausrüstung registriert sind. Importgenehmigungen für den Bedarf des Militärs und des Innenministeriums werden vom Verteidigungsministerium bzw. vom Innenministerium erteilt. Import-/Exportgenehmigungen zu kommerziellen Zwecken werden unter der Voraussetzung der vorherigen Erteilung der Zustimmung eines Ausschusses des Wirtschaftsministeriums erteilt, der aus den Vertretern des Verteidigungs- , des Innen- und Außenministeriums sowie des Wirtschaftsministeriums besteht. - Gesetz über die Herstellung, Wartung und Vertrieb der Rüstung und Militärausrüstung ( Narodne novine 33/02) Herstellung und Vertrieb von Waffen und Munition Handelsgesellschaften zur Herstellung von Waffen können von juristischen und natürlichen Personen unter den im Waffengesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen gegründet werden, denen die Genehmigung zur Ausübung ihrer Tätigkeit erteilt worden ist. Die Genehmigung wird im Einverständnis mit dem Verteidigungsministerium vom Innenministerium erteilt. Handelsgesellschaften zur Herstellung von Munition können von juristischen und natürlichen Personen unter den durch die Vorschriften über die Herstellung von Explosivstoffen festgelegten Voraussetzungen gegründet werden. Die Genehmigung wird vom Innenministerium erteilt. Handelsgesellschaften zum Vertrieb von Waffen und Munition können von juristischen und natürlichen Personen unter den im Waffengesetz festgelegten Voraussetzungen gegründet werden und bedürfen dazu einer entsprechenden Genehmigung des Innenministeriums. Unter Vertrieb von Waffen und Munition versteht man die Beschaffung von Waffen und Munition zwecks Verkauf, Lagerung und Aufbewahrung sowie den Groß- und Einzelhandel mit Waffen und Munition. Handelsgesellschaften zur Wartung und Bearbeitung von Waffen können von juristischen und natürlichen Personen unter den im Waffengesetz festgelegten Voraussetzungen gegründet werden und bedürfen einer entsprechenden Genehmigung des Innenministeriums. - Waffengesetz ( Narodne novine 46/97) Fachtätigkeit im Bereich Umweltschutz Juristische Personen, die für die Ausübung der Fachtätigkeiten im Bereich Umweltschutz eingetragen sind und die Fachpläne im Bereich der Umweltüberwachung (monitoring) entwickeln sowie Umweltschutzelaborate ausarbeiten, an fachlicher Vorbereitung und der Erstellung von Umwelteinflußstudien mitwirken, Fachausbildungsprogramme zwecks Erwerb von Kenntnissen und Weiterbildung im Bereich Umweltschutz durchführen, können diese Tätigkeit nach Einholung einer vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Umweltschutz und Raumplanung aufnehmen. - Umweltschutzgesetz ( Narodne novine 82/94, 128/99) Versicherungstätigkeit Die Versicherungstätigkeit wird in der Republik Kroatien von Versicherungsgesellschaften betrieben, die als Aktiengesellschaften, Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Selbstversicherungsgesellschaften und Gesellschaften des öffentlichen Rechts gegründet werden können. Geschäftserlaubnis Die Erteilung der Geschäftserlaubnis und Überwachung der Übereinstimmung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft mit dem Versicherungsgesetz obliegen der Direktion für die Überwachung der Versicherungsgesellschaften. Ausländische juristische oder natürliche Personen können selbst oder im Zusammenschluss mit inländischen Personen ohne Beschränkungen eine Versicherungsgesellschaft - AG gründen, die Versicherungsgeschäfte als Haupttätigkeit betreibt. Zwei oder mehrere Versicherungsgesellschaften auf Aktien können zwecks gemeinsamer Deckung außerordentlicher Risiken eine Wirtschaftliche Interessenvereinigung zwecks gemeinsamer Versicherung und Rückversicherung gegen diese Risiken gründen. In Angelegenheiten, die durch das Versicherungsgesetz nicht geregelt sind, gelten für die Versicherungsgesellschaft – AG die Allgemeinbestimmungen für Aktiengesellschaften. Individuelle Anteile juristischer und natürlicher Personen in der Aktiengesellschaft dürfen höchstens 15% der gesamten Aktien mit Stimmrecht betragen, während es für größere Anteile einer Zustimmung seitens der Direktion für die Überwachung der Versicherungsgesellschaften bedarf. Stammkapital Der Betrag des Stammkapitals, das in Geld und in der Landeswährung eingezahlt wird, darf nicht weniger betragen als: - 15 Millionen Kuna, wenn der Geschäftsgegenstand der zu gründenden Gesellschaft Lebensversicherung ist; - 6 Millionen Kuna, wenn der Geschäftsgegenstand der zu gründenden Gesellschaft bestimmte Formen der Nicht- Lebensversicherung sind; - 18 Millionen Kuna, wenn der Geschäftsgegenstand der zu gründenden Gesellschaft mehrere Formen der Nicht- Lebensversicherung sind; - 18 Millionen Kuna, wenn der Geschäftsgegenstand der zu gründenden Gesellschaft Rückversicherung ist. Die Ernennung der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft darf nur auf Grund einer vorherigen Zustimmung des Finanzministeriums erfolgen, die auf Vorschlag der Direktion für die Überwachung der Versicherungsgesellschaften erteilt wird. Zweigniederlassung Eine ausländische Versicherungsgesellschaft, die im Land ihres Sitzes die Genehmigung zur Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit besitzt, kann in der Republik Kroatien unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit ihre Zweigniederlassung gründen. Diese Bedingung bezieht sich jedoch nicht auf ausländische Versicherungsgesellschaften, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der WTO haben. - Versicherungsgesetz (Narodne novine 46/97, 116/99, 11/02) Fachtätigkeit im Bereich Raumplanung Als Fachtätigkeit der Raumplanung werden die Ausarbeitung von Raumplänen und die Erstellung von Fachdokumentation für Raumplanungsgenehmigungen angesehen, die sich auf Eingriffe in den Raum beziehen, deren Modalitäten durch das Gesetz über die Raumplanung vorgeschrieben sind. Die entsprechende Zustimmung wird vom Ministerium für Umweltschutz und Raumplanung erteilt. - Gesetz über die Raumplanung ( Narodne novine 30/94) - Ordnung über die Erteilung der Zustimmung zur Eintragung ins Handelsregister der juristischen Personen, die die Fachtätigkeit der Raumplanung ausüben (Narodne novine 127/99) Steuerberatungstätigkeit Die Tätigkeit der Steuerberatung umfasst die Beratung in Steuerfragen, die Vertretung in Steuerverfahren vor Steuerbehörden und die Erstellung von Steuererklärungen. Neben der Steuerberatung können auch Dienstleistungen der Geschäftsbücherführung, der Erstellung von Finanzberichten und andere verwandte Dienstleistungen erbracht werden. Die Tätigkeit der Steuerberatung können nach dem Gesetz über die Steuerberatung folgende Subjekte ausüben: - selbstständige Steuerberater - offene Handelsgesellschaften für Steuerberatung. Die Geschäftserlaubnis wird allen Personen, die die allgemeinen und die Sonderbedingungen nach dem oben genannten Gesetz erfüllen, von der Kroatischen Steuerberaterkammer die Geschäftserlaubnis erteilt. - Gesetz über die Steuerberatung ( Narodne novine , 127/00) Revision Revisionsunternehmen können die Prüfung von Finanzberichten jener Unternehmer durchführen, deren Sitz in der Republik Kroatien ist. Außerdem dürfen sie Dienstleistungen in den Bereichen Buchführung, Steuerberatung, Finanzanalysen und -kontrolle erbringen. Ausländische Revisionsunternehmen und Revisoren dürfen die Revision nur gemeinsam mit einem einheimischen Revisionsunternehmen durchführen. Der Nachweis über die Erfüllung der Bedingungen und die Geschäftserlaubnis werden vom Finanzministerium ausgestellt. - Gesetz über die Revision ( Narodne novine 90/92) Minenräumung Der Bescheid über die Genehmigung zur Ausübung dieser Tätigkeit wird vom Innenministerium unter Erfüllung der durch das Gesetz über die Minenräumung vorgeschriebenen Bedingungen erlassen. - Gesetz über die Minenräumung ( Narodne novine 19/96, 86/98) Telekommunikationsdienstleistungen Die Berechtigung zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen wird auf Grund einer Konzession in Einklang mit den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes erlangt. Telekommunikationsdienstleistende (öffentliche Telefondienste, Basistelekommunikationsdienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen im Festnetz) und Subjekte, die Rundfunk- und Fernsehprogramme über das Kabelnetz ausstrahlen, müssen selbst über das notwendige Kapital und den Großteil der notwendigen Infrastruktur, Objekte, Installationen, Ausstattung und Geschäftsräume verfügen (dies schließt auch die selbstständige Verfügung über Räumlichkeiten auf Grund eines Mietsvertrags ein). Sie müssen auch die für die jeweilige Telekommunikationsdienstleistung entsprechende Konzession des Telekommunikationsausschusses sowie einen mit dem Ausschuss abgeschlossenen Konzessionsvertrag bzw. einen Vertrag über die Ausübung der Tätigkeit haben. - Telekommunikationsgesetz ( Narodne novine 76/99, 128/99, 68/01, 109/01) Tierärztliche Tätigkeit Eine tierärztliche Einrichtung kann nach dem Gesetz über die Veterinärmedizin nach vorheriger Einholung der Stellungnahme der Kroatischen Tierärztekammer von einer juristischen und natürlichen Person errichtet werden, die die gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt. - Gesetz über die Veterinärmedizin ( Narodne novine 70/97) Arbeitsvermittlung Neben dem Kroatischen Arbeitsamt kann die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung auch von juristischen und natürlichen Personen ausgeübt werden, die die gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen und die Zustimmung des Ministeriums für Arbeit und Sozialwesen erworben haben. - Gesetz über die Arbeitsvermittlung und über die Rechte während der Arbeitslosigkeit ( Narodne novine 32/02) Sicherheitsdienstleistungen Sicherheitsdienstleistungen können nur von offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften ausgeübt werden. Gründer bzw. Gesellschafter kann nur eine natürliche Person sein, die eine von der örtlich zuständigen Polizeibehörde ausgestellte Genehmigung zur Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen besitzt. Das Innenministerium erteilt die Genehmigung zur Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen nach dem Sitz der Gesellschaft. - Gesetz über den Schutz von Personen und Eigentum (Narodne novine 83/96) Luftverkehr Den Transport im öffentlichen Luftverkehr kann nur eine für diese Tätigkeit eingetragene juristische Person betreiben, die neben den Allgemeinbedingungen auch die im Gesetz über den Luftverkehr festgelegten und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen erfüllt. Die Luftfahrtgesellschaft im Linien- und Gelegenheitsverkehr (Charter) kann eine in der Republik Kroatien eingetragene Gesellschaft sein, die vollständig oder mehrheitlich im Besitz einer inländischen natürlichen oder juristischen Person ist und zwar unter der Voraussetzung, dass zwei Drittel der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder kroatische Staatsbürger mit ständigem Wohnsitz in der Republik Kroatien sind. Die Luftfahrtgesellschaft muss im Kroatischen Register der Zivilflugzeuge mindestens ein Flugzeug in der entsprechenden Kategorie eingetragen haben sowie die wirtschaftlich- finanziellen und andere der Transportart entsprechende Bedingungen erfüllen. Für alle diesbezüglichen Angelegenheiten ist das Ministerium für Seewesen, Verkehr und Kommunikationen zuständig. Zur Betreibung anderer kommerzieller Tätigkeiten im Luftverkehr, die nicht zum Bereich Personenund Frachttransport zählen (z.B. Lufttransport zwecks Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, Lufttransport für den eigenen Bedarf) muss die juristische Person, die für die betreffenden Tätigkeiten registriert ist, über entsprechende Ausrüstung und Fachpersonal verfügen sowie weitere Kriterien erfüllen. Das Befähigungszeugnis wird vom Ministerium für Seewesen, Verkehr und Kommunikationen erteilt. - Gesetz über den Luftverkehr ( Narodne novine 132/98). Wichtigere Institutionen im Bereich der Wirtschaft Kroatische Nationalbank Trg hrvatskih velikana 3, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 45 64 555 Fax: +385 (0)1 45 50 726 E-Mail: webmaster@hnb.hr www.hnb.hr Staatliche Agentur für die Sicherung von Spareinlagen und Bankensanierung Jurišiceva 1, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 48 13 222 Fax: +385 (0)1 48 19 107 E-Mail: dragbank@zg.tel.hr Kroatische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Trg. J. J. Strossmayera 9, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 45 91 666 Fax: +385 (0)1 45 91 721 www.hbor.hr Kroatische Garantieagentur Ilica 49, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 48 46 622 Fax: +385 (0)1 48 46 612 www.hga.hr Kroatische Wertpapierkommission Bogoviceva 1a, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 48 10 311 Fax: +385 (0)1 48 11 507 www.crosec.hr Agentur für den Schutz des Marktwettbewerbs Savska cesta 41, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 61 76 448 Fax: +385 (0)1 61 76 450 E-Mail: agencija.ztn@crocom5.hr Staatsamt für Geistiges Eigentum Ul. grada Vukovara 78, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 61 06 111 Fax: +385 (0)1 61 12 017 E-Mail: ipo.croatia@patent.tel.hr www.dziv.hr Staatsamt für Statistik Ilica 3, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 48 06 111 Fax: +385 (0)1 48 17 666 E-Mail: ured@agram.dzs.hr www.dzs.hr Staatsamt für Normung und Messwesen Ul. grada Vukovara 78, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 61 06 111 Fax: +385 (0)1 61 09 324 E-Mail: pisarnica@dznm.hr www.dznm.hr Staatliche Direktion für Wasserwirtschaft Ul. grada Vukovara 220, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 36 57 394 Fax: +385 (0)1 61 51 821 E-Mail: du.vode@zg.tel.hr Staatliche Direktion für Geodäsie Gruška 20, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 61 57 390 Fax: +385 (0)1 61 57 389 www.dgu.hr Staatliches Inspektionsbüro Ul. grada Vukovara 78, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 61 06 111 Fax: +385 (0)1 61 09 115 www.dirh.hr Kroatische Anstalt für Rentenversicherung Mihanoviceva 3, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 45 95 500 Fax: +385 (0)1 45 97 168 www.mirovinsko.hr Kroatisches Arbeitsamt Radnicka cesta 1, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 61 84 606 Fax: +385 (0)1 61 26 039 www.hzz.hr Finanzagentur Koturaška 43, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 61 28 016 Fax: +385 (0)1 61 28 089 www.fina.hr Kroatischer Privatisierungsfonds Luciceva 6, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 45 69 111 Fax: +385 (0)1 45 69 290 www.hfp.hr Kroatisches Institut für Hydrographie Zrinsko-Frankopanska 161, 21000 Split Tel.: +385 (0)21 36 18 40 Fax: +385 (0)21 34 72 42 E-Mail: dhi-office@dhi.tel.hr www.hhi.hr Kroatische Informations-, Dokumentations- und Informationsvermittlungsagentur Trg maršala Tita 3, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 48 55 843 Fax: +385 (0)1 48 55 655 E-Mail: ured@hidra.hr www.hidra.hr Staatliches Revisionsbüro Tkalciceva 19, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 48 13 302 Fax: +385 (0)1 48 13 304 E-Mail: revizija@revizija.hr www.revizija.hr Handelsgerichte Handelsgericht in Bjelovar Ivše Lebovica 42, 43000 Bjelovar Tel.: +385 (0)43 24 44 08 Fax: +385 (0)43 24 44 09 Handelsgericht in Dubrovnik Dr. Ante Starcevica 67, 20000 Dubrovnik Tel.: +385 (0)20 35 77 11 Fax: +385 (0)20 35 77 37 Handelsgericht in Karlovac Trg Josipa Broza Tita 1, 47000 Karlovac Tel.: +385 (0)47 60 61 49 Fax: +385 (0)47 41 53 03 Handelsgericht in Osijek Zagrebacka 2, 31000 Osijek Tel.: +385 (0)31 20 76 00 Fax: +385 (0)31 20 76 06 Handelsgericht in Rijeka Zadarska 1, 51000 Rijeka Tel.: +385 (0)51 21 32 11 Fax: +385 (0)51 21 20 22 Handelsgericht in Sisak (in Gründung) Serde Hefelea bb, 44000 Sisak Tel.: +385 (0)44 57 17 82 Fax: +385 (0)44 57 17 83 Handelsgericht in Slavonski Brod Trg pobjede bb, 35000 Slavonski Brod Tel.: +385 (0)35 21 74 00 Fax: +385 (0)35 41 02 89 Handelsgericht in Split Gunduliceva 29, 21000 Split Tel.: +385 (0)21 39 39 99 Fax: +385 (0)21 34 72 71 Handelsgericht in Šibenik (in Gründung) Stjepana Radica 81, 22000 Šibenik Tel.: +385 (0)22 20 93 00 Fax: +385 (0)22 20 93 20 Handelsgericht in Varaždin Brace Radica 2, 42000 Varaždin Tel.: +385 (0)42 21 46 60 Fax: +385 (0)42 21 47 43 Handelsgericht in Zadar (in Gründung) Brne Krnarutica 13, 23000 Zadar Tel.: +385 (0)23 25 05 40 Fax: +385 (0)23 25 05 71 Handelsgericht in Zagreb Petrinjska 8, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 48 97 222 Fax: +385 (0)1 49 20 871 Verzeichnis der Kammern Rechtsanwaltskammer Koturaška 53, 10000 zagreb Tel.: +385 (0)1 61 71 270 Fax: +385 (0)1 61 70 686 www.odvj-komora.hr Notarkammer Rackoga 10/II, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 45 56 566 Fax: +385 (0)1 45 51 544 www.hjk.hr Handwerkskammer Ilica 49/II, 10000 Zagreb Tel.: +385 (0)1 48 06 666 Fax: +385 (0)1 48 46 610 www.hok.hr Kroatische Wirtschaftskammer Rooseveltov trg 2, 10000 Zagreb Tel: +385 (0)1 45 61 555 Fax: +385 (0)1 48 28 380 www.hgk.hr , www.biznet.hr E-Mail: hgk@hgk.hr Im Rahmen der Kroatischen Wirtschaftskammer wirken 20 Gespanschaftskammern: Gespanschaftskammer Bjelovar Preradoviceva 4/I, 43000 Bjelovar Präsident: Ivan Krolo Geschäftssekretär: Marijan Matuš Tel.: +385 (0)43 24 20 55 Fax: +385 (0)43 24 19 08 E-Mail: hgkbj@hgk.hr Gespanschaftskammer Cakovec I. G. Kovacica 2, 40000 Cakovec Präsident: Stjepan Žerjav Geschäftssekretär: Leo Begovic Tel.: +385 (0)40 31 11 60 Fax: +385 (0)40 31 11 61 E-Mail: hgkck@hgk.hr Gespanschaftskammer Dubrovnik Pera Cingrije 6, 20000 Dubrovnik Präsident: Ivo Grkovic Geschäftssekretärin: Davorka Palinic Tel.: +385 (0)20 41 20 44, 41 13 76 Fax: +385 (0)20 41 20 44 E-Mail: hgkdu@hgk.hr Gespanschaftskammer Karlovac Kralja Tomislava 19b, 47000 Karlovac Präsident: Zlatko Kuzman Geschäftssekretär: Damir Furdek Tel.: +385 (0)47 61 21 11 Fax: +385 (0)47 61 47 20 E-Mail: hgkka@hgk.hr Gespanschaftskammer Koprivnica Josipa Vargovica 1/I, 48000 Koprivnica Präsident: Dinko Vrgoc Geschäftssekretär: Krunoslav Vitelj Tel.: +385 (0)48 62 28 16; 62 28 17 Fax: +385 (0)48 62 28 18 E-Mail: hgkkc@hgk.hr Gespanschaftskammer Krapina Trg Ljudevita Gaja 5, 49000 Krapina Präsident: Ivica Cerovecki Geschäftssekretärin: Mirjana Košec Tel.: +385 (0)49 37 18 84; 37 18 85 Fax: +385 (0)49 37 18 83 E-Mail: hgkkr@hgk.hr Gespanschaftskammer Osijek Europske avenije 13, 31000 Osijek Präsident: Zoran Kovacevic Geschäftssekretärin: Katarina Pekanov Tel.: +385 (0)31 22 38 00 Fax: +385 (0)31 22 38 24 E-Mail: hgkos@hgk.hr Gespanschaftskammer Otocac Ul. kralja Zvonimira 75, 53220 Otocac Präsident: Joso Brajkovic Geschäftssekretär: Milan Kranjcevic Tel.: +385 (0)53 77 33 07 Fax: +385 (0)53 77 10 01 E-Mail: hgkot@hgk.hr Gespanschaftskammer Požega Sv. Florijana 13, 34000 Požega Präsident: Mario Vcelik Geschäftssekretärin: Marija Rehnicer Tel.: +385 (0)34 27 32 60 Fax: +385 (0)34 27 33 60 E-Mail: hgkpz@hgk.hr Gespanschaftskammer Pula Carrarina 5, 52000 Pula Präsident:Šime Vidulin Geschäftssekretärin: Jasna Jaklin Majetic Tel.: +385 (0)52 21 46 88 Fax: +385 (0)52 21 18 75 E-Mail: hgkpu@hgk.hr Gespanschaftskammer Rijeka Bulevar oslobodenja 23, 51000 Rijeka Präsident: Josip Stankovic Geschäftssekretärin: Ingrid Stankovic Tel.: +385 (0)51 20 91 11, 20 91 08 Fax: +385 (0)51 21 60 33 E-Mail: hgkri@hgk.hr Gespanschaftskammer Sisak Kranjceviceva 16, 44000 Sisak Präsident: Antun Bobetko Geschäftssekretärin: Brankica Grd Tel.: +385 (0)44 52 25 83 Fax: +385 (0)44 52 15 31 E-Mail: hgksk@hgk.hr Gespanschaftskammer Slavonski Brod Trg pobjede 31/2, 35000 Slavonski Brod Präsident: Zdravko Sockovic Geschäftssekretär: Krešimir Rudec Tel.: +385 (0)35 44 85 83 Fax: +385 (0)35 44 85 91 E-Mail: hgksb@hgk.hr Gespanschaftskammer Split Obala A. Trumbica 4, 21000 Split Präsidentin: Jadranka Radovanic Geschäftssekretärin: Katija Bulicic Tel.: +385 (0)21 32 11 00 Fax: +385 (0)21 34 69 56 E-Mail: hgkst@hgk.hr Gespanschaftskammer Šibenik Dr. fra Jerolima Milete 31, 22000 Šibenik Präsident: Petar Škender Geschäftssekretär: Zdenko Zjacic Tel.: +385 (0)22 33 20 67, 33 75 18 Fax: +385 (0)22 33 39 56 E-Mail: hgksi@hgk.hr Gespanschaftskammer Varaždin Preradoviceva 17/II, 42000 Varaždin Präsident: Cedomil Cesarec Geschäftssekretärin: Snježana Marciuš Tel.: +385 (0)42 21 24 66, 21 24 67 Fax: +385 (0)42 21 36 27 E-Mail: hgkvz@hgk.hr Gespanschaftskammer Virovitica Trg kralja Tomislava 6, 33000 Virovitica Präsident: Ivan Slamic Geschäftssekretär: Milan Vandura Tel.: +385 (0)33 72 51 50 Fax: +385 (0)33 72 21 50 E-Mail: hgkvi@hgk.hr Gespanschaftskammer Vukovar Zmajeva 1, 32000 Vukovar Präsidentin: Vinka Ivankovic Geschäftssekretär: Ivan Marjanovic - amtierend Tel.: +385 (0)32 44 11 55, 44 11 57 Fax: +385 (0)32 44 14 63 E-Mail: hgkvu@hgk.hr Gespanschaftskammer Zadar Špire Brusine 16, 23000 Zadar Präsident: Dario Jurin Geschäftssekretär: Denis Ikic Tel.: +385 (0)23 21 17 47 Fax: +385 (0)23 21 39 23 E-Mail: hgkzd@hgk.hr Kammer Zagreb Draškoviceva 45, 10000 Zagreb Präsident: Zlatan Fröhlich Geschäftssekretär: Mladen Stevic Tel.: +385 (0)1 46 06 777 Fax: +385 (0)1 46 06 803 E-Mail: hgkzg@hgk.hr Vertretung der Kroatischen Wirtschaftskammer in Brüssel 50, Av. des Arts, Box 19, B-1000 Brussels, Belgium Vertreterin: Dragica Martinovic-Džamonja Tel.: +32 2 512 18 90 Fax: +32 2 512 17 85 E-Mail: cce.brussels@skynet.be Vertretung der Kroatischen Wirtschaftskammer in Bosnien-Herzegowina Cemaluša 4/I, 71000 Sarajevo, Bosnien-Herzegowina Direktor: Radoslav Tuka Tel.: +387 33 44 57 41, 44 57 46 Fax: +387 33 44 57 38 E-Mail: hgk.sa@bih.net.ba Vertretung der Kroatischen Wirtschaftskammer in Bosnien-Herzegowina, Zweigstelle Mostar Mile Budaka 61, 88000 Mostar, Bosnien-Herzegowina Leiter der Zweigstelle: Zulfo Robovic Tel./Fax: +387 36 32 80 79, 36 32 80 80 E-Mail: hgk-mostar@tel.net.ba Vertretung der Kroatischen Wirtschaftskammer in Bosnien-Herzegowina, Zweigstelle Banja Luka Masarikova 15, 78000 Banja Luka, Bosnien-Herzegowina Leiter der Zweigstelle: Nikola Gabelic Tel./Fax: +387 51 31 81 81 E-Mail: hgkbl@hgk.hr Vertretung der Kroatischen Wirtschaftskammer in Belgrad Ulica kneza Miloša 62, 11000 Belgrad, Serbien und Montenegro Direktorin: Mirica Kadic Tel.: +381 11 36 10 535, 36 10 153 Fax: +381 11 36 10 032 E-Mail: hgkyu@eunet.yu Vertretung der Kroatischen Wirtschaftskammer in Kosovo Beogradska 69-B-1/A, 38000 Priština, Kosovo Direktorin: Ilirjana Shehu Tel.: +381 38 24 33 99 Fax: +381 38 24 33 98 E-Mail: pkosovo@hgk.hr Vertretung der Kroatischen Wirtschaftskammer in Kotor Stari Grad 380, 85330 Kotor, Serbien und Montenegro Direktor: Damir Pinjatic Tel.: +381 82 322 100 Fax: +381 82 322 038

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