Beschluss über das vorübergehende Verbot des Grenzübertritts der Republik Kroatien

Am 19. März 2020 erfasste der Stab der zivilen Sicherheit der Republik Kroatien den Beschluss über das vorübergehende Verbot des Grenzübertritts der Republik Kroatien. Dieser Beschluss verbietet, bzw. beschränkt vorübergehend das Passieren aller Grenzübergänge der Republik Kroatien, um die Bevölkerung der Republik Kroatien vor dem Coronavirus zu schützen. Kroatischen Staatsbürgern wird nach den Anweisungen und Maßnahmen des kroatischen staatlichen Instituts für öffentliche Gesundheit (HZJZ) die Rückkehr nach Kroatien ermöglicht, bzw. in das Land, in dem sie arbeiten und wohnen. Die Rückkehr in die Herkunftsländer wird EU-Bürgern, bzw. Bürgern des Schengen-Raums und Bürgern der assoziierten Schengen-Länder sowie deren Familienangehörigen und Drittstaatsangehörigen, die gemäß der Richtlinie des Rates 200/109 / EG vom 25. November 2003 langfristig aufenthaltsberechtigt sind, gewährt sowie Personen, die ihr Aufenthaltsrecht nach anderen EU-Richtlinien oder nationalen Rechtsvorschriften ableiten oder Inhaber eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind. Bis Ende 2020 werden britische Staatsbürger und EU-Bürger gleichbehandelt. Das Interesse der Republik Kroatien an der Einreise der im letzten Absatz angeführten Personen in Ausnahmefällen wird von den Leitern der Ministerien gemäß dem vorgeschriebenen Zuständigkeitsbereich bestätigt. Diese Personen müssen unbedingt den Anweisungen und Maßnahmen des kroatischen staatlichen Instituts für öffentliche Gesundheit folgen. Ausnahmefälle im Hinblick auf den Beschluss sind: • Gesundheitspersonal, Gesundheitsforscher und deren Mitarbeiter und Experte für Altenpflege sowie Personen, die dringend medizinische Behandlung benötigen; • Grenzgänger; • Personal im Gütertransport sowie sonstiges Transportpersonal, soweit dies erforderlich ist; • Diplomaten, Polizeibeamte in Ausübung ihrer Tätigkeit, Zivilschutzdienste, Personal internationaler Organisationen und militärisches Personal in Ausübung ihrer Tätigkeit; • Passagiere im Transitverkehr. Die oben genannten Ausnahmen unterliegen den Anweisungen und Maßnahmen des kroatischen staatlichen Instituts für öffentliche Gesundheit. Diese Maßnahmen treten am 19. März 2020 in Kraft und gelten für 30 Tage.

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