Visabestimmungen

Gemäß dem Beschluss der kroatischen Regierung benötigen seit dem 1. Januar 2014 alle Ausländer (die nach der VERORDNUNG (EG) Nr. 539/2001 DES RATES vom 15. März 2001 ein Visum für EU-Länder benötigen), die Inhaber eines gültigen Schengen-Dokumentes sind, sowie die Inhaber der bulgarischen, rumänischen und zypriotischen Visa und Aufenthaltstitel, für die Einreise und einen kurzfristigen Aufenthalt in Kroatien kein zusätzliches (kroatisches) Visa.

Ausländer, die im Besitz:

  • einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, ausgestellt von einem der Mitgliedsländer des Schengen-Raums (gilt nicht für Fiktionsbescheinigung*);
  • eines einheitlichen Schengen-Visums (C), gültig für den gesamten Schengen-Raum, gültig für zwei oder mehrere Einreisen (C 02 oder C Multi Visum);
  • eines Langzeitvisums (D) für einen Aufenthalt länger als 90 Tage, dass von einem der Mitgliedsstaaten des Schengen-Raums ausgestellt wurde;
  • eines Visums, gültig für zwei oder mehrere Einreisen und des bulgarischen Aufenthaltstitels, vollständig angeführt im Anhang I. der Verordnung Nr. 565/2014/EU;
  • eines Visums, gültig für zwei oder mehrere Einreisen und des zypriotischen Aufenthaltstitels, vollständig angeführt im Anhang III. der Verordnung Nr. 565/2014/EU;
  • eines Visums, gültig für zwei oder mehrere Einreisen und des rumänischen Aufenthaltstitels, vollständig angeführt im Anhang IV. der Verordnung Nr. 565/2014/EU;


sind, benötigen zur Einreise in die Republik Kroatien und einen kurzfristigen Aufenthalt oder für die Durchreise des Staatsgebiets der Republik Kroatien vorübergehend kein Visum.

Oben aufgezählte Schengen- und andere Dokumente müssen auch zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Republik Kroatien gültig sein bzw. die Einreise in den Schengen-Raum ermöglichen. Die erleichterte Einreise für Ausländer ist bis zur vollständigen Übernahme der Schengener Rechtsnormen in Kraft.

Der Reisepass muss drei Monate nach der Ausreise aus Kroatien gültig sein und innerhalb der letzten 10 Jahre ausgestellt worden sein.

Ausländer, die nach der VERORDNUNG (EG) Nr. 539/2001 DES RATES vom 15. März 2001 ein Visum für EU Länder benötigen und, die einen gültigen deutschen Reiseausweis für Ausländer (grauer Reisepass) oder einen gültigen deutschen Reiseausweis für Flüchtlinge nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 (dunkelblauer Reisepass) besitzen, benötigen kein Visum für die Einreise in die Republik Kroatien.

* Mit der Fiktionsbescheinigung anstatt der Aufenthaltserlaubnis können die o.g. Ausländer nach/durch Kroatien ohne Visum reisen, wenn:

  • der Reisepass noch 3 Monate nach der Ausreise aus Kroatien gültig ist und innerhalb der letzten 10 Jahre ausgestellt wurde,
  • wenn die abgelaufene Aufenthaltserlaubnis beigefügt ist (Mitnahme der abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis und der Fiktionsbescheinigung),
  • wenn die dritte Option in der Fiktionsbescheinigung (Seite 3) angekreuzt ist.